Rz. 10

Für die Abgrenzung zwischen den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift kommt es entscheidend darauf an, ob im Zeitpunkt der Aufhebung des Grundstücksgeschäfts das Eigentum an dem Grundstück bereits übergegangen ist oder nicht. Ist das Eigentum noch nicht übergegangen, liegt nur ein Rechtsvorgang vor, der – z. B. bei Vorliegen eines Verpflichtungsgeschäfts – über eine Aufhebung nach § 16 Abs. 1 GrEStG rückgängig zu machen ist. Ist das Eigentum am Grundstück jedoch bereits auf den Erwerber übergegangen, muss zur Rückgängigmachung ein weiterer (2.) Eigentumserwerb, z. B. auf Grundlage eines Kaufvertrags und ein anschließender Eigentumsübergang, erfolgen. § 16 Abs. 2 GrEStG erfasst sowohl den Rückerwerb, als auch den vorausgegangenen Erwerbsvorgang.

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