Rz. 10

Beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG ist der Meistbietende alleiniger Steuerschuldner (vgl. FinMin Baden-Württemberg v. 18.12.2012, 3-453.5/3, DB 2013, 95, Ziff. 2). Das ist derjenige, in dessen Namen das Meistgebot abgegeben wurde. Auch wenn der Meistbietende im Auftrag oder für Rechnung des späteren Erstehers handelt oder sein Gebot nur deswegen in eigenem Namen abgibt, weil er lediglich über eine unzureichende Vollmacht verfügt, ist er Steuerschuldner i. S. v. § 13 Nr. 4 GrEStG. An der Steuerschuldnerschaft des Meistbietenden ändert sich auch nichts, wenn dieser die ihm zustehenden Rechte aus dem Meistgebot (§ 81 Abs. 2 ZVG) abtritt oder nachträglich ein Vertretungsverhältnis (§ 81 Abs. 3 ZVG) offenlegt.

Das Eigentum an einem Grundstück geht zwar durch Zuschlag auf den Ersteher über (§ 104 ZVG), der Grunderwerbsteuer unterliegt aber bereits das Meistgebot (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG). Der Zuschlag ist dem Meistbietenden zu erteilen (§ 81 Abs. 1 ZVG). Dieser ist i. d. R. auch Steuerschuldner. Hat der Meistbietende das Meistgebot aber im Namen oder im Auftrag einer zunächst unbenannten anderen Person abgegeben und erklärt er sodann, dass er für einen anderen geboten habe und kann er eine entsprechende Zustimmung des anderen durch öffentlich beglaubigte Urkunde nachweisen, so erhält nicht der Meistbietende den Zuschlag, sondern der andere. Da für die Entstehung der Steuer nicht der Zuschlag, sondern das Meistgebot entscheidend ist, schuldet der Meistbietende die Grunderwerbsteuer auch dann, wenn das Grundstück nach Aufdeckung der Vertretungsmacht dem anderen zugeschlagen wird (vgl. BFH v. 13.10.1965, II 80/62 U, BStBl III 1965, 712).

Hat ein Bieter das Meistgebot nicht als eigenes gewollt und das ihm zugeschlagene Grundstück alsbald an denjenigen weitergegeben, in dessen Namen er von Anfang an handeln wollte, so besteht nach Auffassung des BFH Anlass, von Amts wegen zu prüfen, ob eine Billigkeitsmaßnahme angebracht erscheint (vgl. BFH v. 7.11.1968, II 9/65, BStBl II 1969, 41).

Zum Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren vgl. auch Abschn. 4.5 bzw. § 1 GrEStG Rz. 51f.

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