Rz. 9

Beim Erwerb im Enteignungsverfahren ist nach § 13 Nr. 3 GrEStG ausschließlich der Erwerber Steuerschuldner (vgl. FinMin Baden-Württemberg v. 18.12.2012, 3-453.5/3, DB 2013, 95, Ziff. 2). Der Grundstückserwerb kraft Enteignung ist der Hauptanwendungsfall des Eigentums durch Ausspruch einer Behörde. Er fällt unter § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG. Enteignungsverfahren sind nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG). Sie werden z. B. angewandt zur Schaffung von öffentlichen Straßen oder Plätzen. Erfolgt ein freihändiger Verkauf zur Vermeidung der Enteignung, gelten die Bestimmungen wie beim üblichen Kaufvertrag; es ist dann nicht nur der Erwerber, sondern es sind der Veräußerer und der Erwerber Steuerschuldner.

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