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Beim Erwerb kraft Gesetzes i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG sind der bisherige Eigentümer und der Erwerber Steuerschuldner. Hierunter fällt der Eigentumsübergang an einem Grundstück, der ohne ein schuldrechtliches Geschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, bei dem eine Einigung über eine Eigentumsänderung (§ 873 Abs. 1 BGB) mit Auflassung (§ 925 BGB) und Eintragung im Grundbuch (§ 873 Abs. 1 BGB) nicht erforderlich ist, was jedoch eine nachfolgende Grundbuchberichtigung nicht ausschließt.

Ein Eigentumserwerb kraft Gesetzes liegt u. a. vor bei der Gesamtrechtsnachfolge von Erben, dem Erwerb eines Anteils am Nachlass, in den Fällen der Anwachsung, bei Umwandlungen (z. B. Verschmelzung, Aufspaltung, vollständige Vermögensübertragung) und bei der Enteignung.

Führt die Gesamtrechtsnachfolge oder die Sonderrechtsnachfolge zum Untergang des bisherigen Eigentümers (z. B. bei einer Aufspaltung oder einer vollständigen Vermögensübertragung), kommt nach der Rechtsprechung des BFH nur der Erwerber als Steuerschuldner in Betracht (vgl. BFH v. 15.10.1997, II R 22/96, BStBl II 1998, 168). Dementsprechend sind bei der Anwachsung und Umwandlung zwar grundsätzlich 2 Steuerschuldner vorhanden, jedoch geht die Steuerschuld auf den Rechtsnachfolger über (§ 45 Abs. 1 AO), sodass am Ende nur ein Steuerschuldner verbleibt (FinMin Baden-Württemberg v. 18.12.2012, 3-453.5/3, DB 2013, 95, Ziff. 1).

Wird ein Anteil an einem Nachlass, zu dem ein Grundstück gehört, durch Rechtsgeschäft übertragen, gilt dies als ein kraft Gesetzes eintretender Übergang an einem zum Nachlass gehörigen Grundstück. Bei einem solchen Erbteilsübertragungsvertrag sind sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber Steuerschuldner (vgl. BFH v. 17.7.1975, II R 141/74, BStBl II 1976, 159).

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