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Nach § 11 Abs. 2 GrEStG ist die Steuer auf volle EUR nach unten abzurunden. Die Abrundung setzt damit nicht schon bei der Bemessungsgrundlage, sondern erst bei der errechneten Steuer an, die sich unter Anwendung des Steuersatzes des § 11 Abs. 1 GrEStG auf die Bemessungsgrundlage i. S. d. §§ 8 und 9 GrEStG ergibt.

 
Praxis-Beispiel

Die Gegenleistung für den Erwerb eines bebauten Grundstücks beträgt 102.555 EUR.

Bemessungsgrundlage (Wert der Gegenleistung)   102.500,00 EUR

Grunderwerbsteuer nach § 11 Abs. 1 GrEStG   3.589,43 EUR

Abgerundete Steuer nach § 11 Abs. 2 GrEStG   3.589,00 EUR

Angesichts der zumeist "runden", auf viele tausend EUR lautenden Kaufpreise für Grundstücke kommt der Vorschrift in der Praxis keine allzu große Bedeutung zu.

Neben der Abrundungsregelung des § 11 Abs. 2 GrEStG ist für die Grunderwerbsteuer § 1 Abs. 1 S. 1 der Kleinbetragsverordnung (KBV) v. 19.12.2000 (BGBl I 2000, 1805) in der Neufassung des Art. 26 des Gesetzes zur Umrechnung und Glättung steuerlicher EUR-Beträge (Steuer-Euroglättungsgesetz – StEuglG) v. 19.12.2000 (BGBl I 2000, 1790) zu beachten. Danach darf eine Grunderwerbsteuerfestsetzung nur geändert oder berichtigt werden, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung mindestens 10 EUR beträgt.

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