Rz. 2
. . . Mit der Neufassung des Abs. 1 Nr. 3 S wird der Anregung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gefolgt. Der Ausschuss ist der Auffassung, dass die in Buchstabe a bezeichneten Vorgänge im Flurbereinigungsverfahren nicht besteuerungswürdig sind und deshalb durch Einschränkung des Steuertatbestands aus der Besteuerung ausgeklammert werden sollen. Buchstabe b sieht eine entsprechende Regelung für vergleichbare Vorgange im Umlegungsverfahren nach dem Bundesbaugesetz vor. Die unterschiedliche Formulierung ist durch die voneinander abweichenden Regelungen im Flurbereinigungsgesetz einerseits und im Bundesbaugesetz andererseits bedingt. Der Ausschuss ist der Auffassung, dass die Vorgänge, die nach der vorgeschlagenen Regelung künftig nicht mehr der Grunderwerbsteuer unterliegen sollen, in Ermangelung eines Leistungsaustauschs auch nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
Die in Buchstabe c vorgesehene Ausnahme für den Übergang des Eigentums im Zwangsversteigerungsverfahren entspricht dem geltenden Recht und berücksichtigt, dass im Zwangsversteigerungsverfahren schon das Meistgebot der Steuer unterliegt (Abs. 1 Nr. 4).
Die Änderungen in Abs. 3 Nrn. 2 und 4 und in Abs. 4 dienen der Anpassung an die im Bundesrecht übliche Gesetzessprache.
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