Leitsatz

Entfällt bei einem Gegenstand, den der Unternehmer zunächst gemischt für steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze genutzt hatte, die Verwendung für die steuerpflichtigen Umsätze, während der Unternehmer die Verwendung für die steuerfreien Umsätze fortsetzt, kann dies zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG führen. Demgegenüber bewirkt der bloße Leerstand ohne Verwendungsabsicht keine Änderung der Verhältnisse.

 

Normenkette

§ 15a UStG, Art. 184 EGRL 112/2006 (= MwStSystRL)

 

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt ein Alten- und Pflegeheim. Im Jahr 2003 errichtete die GmbH in einem Anbau eine Cafeteria, die für Besucher durch einen Außeneingang und für Heimbewohner durch den Speisesaal des Pflegeheims zugänglich war. Die Klägerin ging zunächst davon aus, dass sie die Cafeteria ausschließlich für steuerpflichtige Umsätze nutze. Demgegenüber sah es das Finanzamt als unwahrscheinlich an, dass überhaupt keine Heimbewohner mit ihren Besuchern die Cafeteria aufsuchten und nutzten. Daraufhin kam es zu einer tatsächlichen Verständigung, nach der eine steuerfreie Nutzung der Cafeteria zu 10 % angenommen wurde. Dies führte zu einer ersten Berichtigung nach § 15a UStG für die Jahre ab 2003.

Im Anschluss an eine Außenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass die Klägerin in den Streitjahren 2009 bis 2012 in der Cafeteria keine Warenumsätze mehr ausgeführt habe. Dies führe zu einer zweiten Berichtigung nach § 15a UStG, da überhaupt keine Nutzung für Umsätze mit Recht auf Vorsteuerabzug vorliege.

Einspruch und Klage zum Finanzgericht hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.6.2017, 3 K 1111/16, Haufe-Index 11427901, EFG 2018, 338) ging von einer Betriebseinstellung in den Streitjahren aus. Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, dass die bloße Nichtnutzung ohne private Verwendungsmöglichkeit nicht zu einer Vorsteuerberichtigung führe. Es liege allenfalls eine ein- oder zweimalige Nutzung jährlich für den Betrieb des Heims und seiner Bewohner (Versammlungen) vor. Es komme daher nur eine Berichtigung für die entsprechenden Voranmeldungszeiträume in Betracht. Die Cafeteria sei eine Fehlinvestition.

 

Entscheidung

Der BFH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies die Sache an das FG zur weiteren Sachaufklärung zurück.

 

Hinweis

1. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist der Unternehmer nach der beim Leistungsbezug bestehenden Verwendungsabsicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Hält man daran fest (zu insoweit bestehenden Zweifelsfragen vgl. Wäger, UR 2021, 41), stellt sich die Frage, ob der Unternehmer bei aufgrund von Erfolglosigkeit nicht verwirklichten Absichten zu einer Vorsteuerberichtigung verpflichtet sein kann.

2. In einem an den EuGH gerichteten Vorabentscheidungsersuchen hatte der BFH hierzu den EuGH befragt. Der EuGH antwortete hierzu, dass der Unternehmer bei einer gemischten Verwendung, bei der die steuerpflichtige Verwendung in der Weise entfällt, dass es bei einer nur noch steuerfreien Verwendung verbleibt, zu einer Vorsteuerberichtigung verpflichtet ist (EuGH-Urteil Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 9.7.2020, C-374/19, EU:C:2020:546).

3. Dem schließt sich der BFH an und hält im Streitfall eine Prüfung für erforderlich, ob neben der steuerpflichtigen Verwendung nicht auch noch die steuerfreie Verwendung entfallen ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 27.10.2020, V R 20/20 (V R 61/17)

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