BMF, 29.05.2000, IV D 1 - S 7303 b - 4/00

Bezug: BMF-Schreiben vom 2.5.2000, IV D 1 – S 7303 b – 1/00

Artikel 7 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl 1999 I S. 402, BStBl 1999 I S. 304) enthält Einschränkungen des Vorsteuerabzugs und Neuregelungen zur Umsatzbesteuerung unternehmerisch genutzter Fahrzeuge, die zum 1.4.1999 in Kraft getreten sind. Der Rat der Europäischen Union hat mit der Entscheidung vom 28.2.2000 (ABl. EG 2000 Nr. L 59 S. 12 f.) die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt, von den Artikeln 6 und 17 der 6. EG-Richtlinie abweichende Maßnahmen (Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug) einzuführen. Durch die Ermächtigung sind sowohl die 10-%-Grenze in § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG als auch die Einschränkung des Vorsteuerabzugs bei Fahrzeugen nach § 15 Abs. 1 b UStG ab 1.4.1999 EG-rechtlich abgesichert. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

 

1. Zeitpunkt des Erwerbs, Beginn des Mietverhältnisses

1

Für Zwecke des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, dem innergemeinschaftlichen Erwerb bzw. aus der Einfuhr eines Fahrzeugs und aus seinen Unterhaltskosten und für die Besteuerung seiner nichtunternehmerischen Nutzung ist es bedeutsam, ob das Fahrzeug vor dem 1.4.1999 oder nach dem 31.3.1999 angeschafft, hergestellt, innergemeinschaftlich erworben, eingeführt oder gemietet worden ist. § 15 Abs. 1 b UStG und § 3 Abs. 9 a Satz 2 UStG gelten nur für Fahrzeuge, die nach dem 31.3.1999 angeschafft, hergestellt, innergemeinschaftlich erworben, eingeführt oder gemietet werden. Maßgebend für den Zeitpunkt der Anschaffung ist die Verschaffung der Verfügungsmacht. Dies ist in der Regel die tatsächliche Übergabe des Fahrzeugs an den Unternehmer. Bei der Anmietung ist auf den Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs am Beginn des Mietverhältnisses abzustellen.

 

2. Nach dem 31.3.1999 erworbene Fahrzeuge

 

2.1 Erwerb mit Vorsteuerabzugsrecht

 

2.1.1. Zuordnung zum Unternehmen

2

Ein nach dem 31.3.1999 angeschafftes, eingeführtes oder innergemeinschaftlich erworbenes Fahrzeug, welches von dem Unternehmer (insbesondere von einem Einzelunternehmer oder einem Personengesellschafter) sowohl unternehmerisch als auch für nichtunternehmerische (private) Zwecke genutzt wird (sog. gemischt genutztes Fahrzeug), kann – unabhängig von der ertragsteuerlichen Behandlung als Betriebs- oder Privatvermögen – dem Unternehmen zugeordnet werden. Voraussetzung für die Zuordnung zum Unternehmen ist, dass das Fahrzeug zu mindestens 10 % für das Unternehmen genutzt wird § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG). Maßgebend ist bei Pkw das Verhältnis der Kilometer unternehmerischer Fahrten zu den Jahreskilometern des Fahrzeugs. Wenn danach die 10%ige Mindestnutzung für unternehmerische Zwecke nicht erreicht wird, kann das Fahrzeug nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. In Zweifelsfällen muss der Unternehmer dem FA die mindestens 10%ige unternehmerische Nutzung glaubhaft machen, z.B. durch Aufzeichnung der Jahreskilometer des betreffenden Fahrzeugs und der unternehmerischen Fahrten (mit Fahrtziel und gefahrenen Kilometern). Bei sog. Zweit- oder Drittfahrzeugen von Einzelunternehmern oder sog. Alleinfahrzeugen bei einer nebenberuflichen Unternehmertätigkeit ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese Fahrzeuge zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt werden. Das gleiche gilt bei Personengesellschaften, wenn ein Gesellschafter mehr als ein Fahrzeug privat nutzt, für die weiteren privat genutzten Fahrzeuge.

Die Umsatzsteuer auf Kfz-Kosten für Fahrzeuge, die der Unternehmer wegen Unterschreitens der 10 %-Grenze in § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG nicht dem Unternehmen zuordnen kann, ist grundsätzlich – mangels „Bezugs für das Unternehmen” – nicht als Vorsteuer abziehbar § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Es können jedoch ausnahmsweise solche Vorsteuerbeträge in voller Höhe abgezogen werden, die unmittelbar und ausschließlich auf die unternehmerische Verwendung des Fahrzeugs entfallen, z.B. Vorsteuerbeträge aus Reparaturaufwendungen für einen Unfall während einer unternehmerischen Fahrt oder aus – von den übrigen Benzinkosten abgrenzbaren – Benzinkosten für eine längere Geschäftsreise (vgl.Abschnitt 192 Abs. 18 Nr. 2 Buchst. a Satz 6 UStR). Da wegen der Streichung der §§ 36 bis 39 UStDV ab dem 1.4.1999 eine pauschale Vorsteuerermittlung aus Fahrzeugkosten nicht mehr zulässig ist, müssen die unmittelbar und ausschließlich auf die unternehmerischen Fahrten entfallenden Vorsteuerbeträge ab diesem Zeitpunkt anhand von Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer oder sog. Kleinbetragsrechnungen (z.B. Tankquittungen) ermittelt werden. Deshalb kommt für Unternehmer, die die Aufwendungen für ihre unternehmerischen Fahrten lediglich anhand des ertragsteuerlichen Pauschalwerts von 0,52 DM/km ermitteln, ein Vorsteuerabzug aus den Fahrzeugkosten nicht in Betracht.

 

2.1.2 Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- und Unterhaltskosten

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Hat der Unternehmer ein erworbenes Fahrzeug, welches sowohl für unternehmerische als...

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