Leitsatz

Die jeweils kurzfristige Vermietung einer kommunalen Mehrzweckhalle mit öffentlichem Parkplatz durch eine Gemeinde ist umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG). Wird auf die Steuerbefreiung teilweise verzichtet, ist ein Vorsteuerabzug teilweise möglich.

 

Sachverhalt

Die Klägerin hatte als Gemeinde eine Halle errichtet und diese sowohl für Sport- und Übungszwecke als auch für private und sonstige Veranstaltungen jeweils kurzfristig (tageweise, stundenweise) vermietet. Im Rahmen der Vermietung wurden auch Betriebsvorrichtungen überlassen. Neben der Halle wurde auf dem Gelände der früheren, zwischenzeitlich abgerissenen Halle ein öffentlicher Parkplatz errichtet, den die Allgemeinheit ohne Einschränkungen kostenfrei nutzen konnte. Während die Gemeinde den vollen Vorsteuerabzug für die gesamte Baumaßnahme geltend machte, kürzte das Finanzamt die Vorsteuern auf 23,4 %. Dieser Anteil entsprach nach den Ermittlungen des Finanzamts der Vermietungsleistung, für die auf die Umsatzsteuerfreiheit zulässigerweise verzichtet wurde sowie den Leistungen aus der Überlassung der Betriebsvorrichtungen, die per se umsatzsteuerpflichtig seien. Der anteilige Vorsteuerabzug wurde auch hinsichtlich des Parkplatzes anerkannt, da dieser von der Gemeinde zutreffend ihrem Unternehmen zugeordnet worden sei.

 

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichtes hat das Finanzamt die Gemeinde zunächst zu Recht als Unternehmerin behandelt, weil eine Behandlung als Nichtunternehmerin offenkundig zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Dass die Gemeinde für den Übungs- und Sportbetrieb offenbar kein kostendeckendes Entgelt erhoben hat, steht dieser Behandlung nach Ansicht des Gerichtes nicht entgegen, da sie sich im Übrigen markttypisch verhalten habe. Obwohl die Überlassung nur kurzfristig (stunden- bzw. tageweise) erfolgte, handelt es sich um eine steuerfreie Vermietung im Sinne des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinde keine wesentlichen sonstigen Dienstleistungen, wie etwa gastronomische Zusatzleistungen anbietet und außer dem Hausmeister auch kein Personal zur Verfügung stellt. Bei den mitüberlassenen Betriebsvorrichtungen (z. B. Kücheneinrichtung, Hebebühne, Bühne, Tische, Stühle, Beleuchtung und Technik, Sanitärräume, Geschirr und Besteck) handelt es sich um untergeordnete Nebenleistungen zu der vertraglich vereinbarten Überlassung der Räumlichkeiten. Dass das Finanzamt den Vorsteuerabzug in dem Umfang nicht zugelassen hat, wie die Gemeinde die Halle bzw. Teile davon an Nichtunternehmer bzw. nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer vermietet hat und insofern nicht optieren konnte, ist nicht zu beanstanden. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Tatsache, dass das Finanzamt den anteiligen Vorsteuerabzug auch für die Herstellungskosten eines der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung stehenden Parkplatzes zugelassen hat, weil die Errichtung des Parkplatzes bzw. der darauf bestehenden Stellplätze zwingende Voraussetzung für die Baugenehmigung der Mehrzweckhalle waren.

 

Hinweis

Die Problematik des Besprechungsurteils dürfte sich in sehr vielen Kommunen stellen. Die Gemeinde hatte zunächst den vollen Vorsteuerabzug mit der Argumentation geltend gemacht, sie erbringe mit der Überlassung der Halle sowie der Einrichtungsgegenstände etc. ein ganzes Bündel an Leistungen, die auf der Grundlage eines Vertrags besonderer Art steuerpflichtig seien. Finanzamt und Finanzgericht haben die Leistungen jedoch als "herkömmliche" Vermietungsleistungen eingestuft, die trotz ihrer Kurzfristigkeit grundsätzlich umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG sind. Nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG sind unter anderem solche kurzfristigen Vermietungsleistungen steuerpflichtig, die die Überlassung von Wohn- und Schlafräumen beinhalten, was aber hier gerade nicht der Fall war. Demzufolge kam es auf die Optionsmöglichkeit an, die nach Feststellung des Finanzamtes zu 23,4 % (berechnet nach Zeitanteilen) in Anspruch genommen werden konnte. Um eine (Teil-)Option zu bejahen, musste das Finanzgericht zunächst die Unternehmereigenschaft der Gemeinde bejahen, die sowohl nach alter Rechtslage (§ 2 Abs. 3 UStG) als auch nach der Neuregelung des § 2b UStG wegen des sogenannten Wettbewerbsvorbehalts unstreitig vorliegen dürfte. Insofern spielt es auch keine Rolle, dass die Gemeinde für einzelne Nutzungsüberlassungen (wohl insbesondere an Schulen) kein kostendeckendes Entgelt fordert.

Entgegen der derzeitigen Verwaltungsauffassung behandelte das Finanzgericht die Überlassung von Betriebsvorrichtungen als Nebenleistung zur Vermietungsleistung, was den aktuellen Regelungen in Abschn. 4.12.10 UStAE und Abschn. 4.12.11 Abs. 2 Nr. 8 UStAE widerspricht.

Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Frage zugelassen, ob kurzfristige Überlassungen von Grundstücken oder Grundstücksteilen aus dem Anwendungsbereich des § 4 Nr. 12 S...

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