Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind (Drittstaatenunternehmer), können Vorsteuer-Vergütungen erhalten, wenn in dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhoben wird. Erhebt dieser Staat eine Umsatzsteuer, kann dem Drittstaatenunternehmer in Deutschland die deutsche Umsatzsteuer nur erstattet werden, wenn der Drittstaat seine Umsatzsteuer gegenüber deutschen Unternehmen vergütet (Prinzip der Gegenseitigkeit). Die Vorsteuer-Vergütung an Drittstaatenunternehmer ist gänzlich ausgeschlossen, soweit die Vorsteuern auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen.

Die Vorsteuer-Vergütung an Drittstaatenunternehmer ist von einer Mindesthöhe abhängig. Der Vergütungsbetrag muss mindestens 1.000 EUR betragen. Ist der Vergütungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahrs, gilt stattdessen der Betrag von 500 EUR.

Die Drittstaaten, zu denen das Prinzip der Gegenseitigkeit erfüllt ist, an deren Unternehmer Deutschland also Vorsteuern erstattet, sind einer Liste zu entnehmen, die regelmäßig im Rahmen eines BMF-Schreibens veröffentlicht wird.[1] In demselben Schreiben ist auch eine Negativliste mit den Staaten enthalten, zu denen keine Gegenseitigkeit besteht.

Die Verweigerung der Erstattung gegenüber bestimmten Drittstaatenunternehmern kann Bedeutung bei bestehenden Verträgen haben.

 
Praxis-Beispiel

Abtretungsanspruch

Ist in einem Vertrag über die Lieferung eines Gegenstands oder einer Dienstleistung eines deutschen Unternehmens gegenüber einem Drittstaatenunternehmer, der nicht mehr am Vergütungsverfahren teilnehmen kann, vereinbart worden, dass als Teil der Gegenleistung des Drittstaatenunternehmers ein Abtretungsanspruch bezüglich etwaiger Vorsteuerbeträge gegenüber dem BZSt besteht, sollte der deutsche Vertragspartner wissen, dass er diesen Abtretungsanspruch nicht mehr realisieren kann.

Trotz fehlender Gegenseitigkeit kann das Vergütungsverfahren durchgeführt werden, wenn der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer

  • im Inland als Steuerschuldner vor dem 1.7.2021 nur Dienstleistungen nach § 3a Abs. 5 UStG (Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- sowie auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen) an Nichtunternehmer erbringt und von dem Wahlrecht der steuerlichen Erfassung in nur einem (anderen) EU-Mitgliedstaat[2] Gebrauch gemacht hat. In diesen Fällen sind die Einschränkungen des § 18 Abs. 9 Sätze 5 und 6 UStG (Vergütung nur nach Gegenseitigkeitsprinzip, keine Vergütung betr. Kraftstoffkosten) nicht anzuwenden. Voraussetzung ist, dass die Steuer für die Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und/oder sonstigen Leistungen auf elektronischem Weg entrichtet wurde und die Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit diesen Umsätzen stehen. Für Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit anderen Umsätzen, z. B. elektronisch erbrachte sonstige Leistungen durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmer an einen in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmer, der Steuerschuldner ist, gelten die Einschränkungen des § 18 Abs. 9 Sätze 5 und 6 UStG unverändert.

Für die Vergütung der Vorsteuerbeträge im Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist ausschließlich das BZSt zuständig.

Anträge auf Vorsteuervergütung von ausländischen Unternehmern aus Drittstaaten müssen seit dem 1.7.2016 grundsätzlich ausschließlich auf elektronischem Weg über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) eingereicht werden.[3] Der Antrag auf Vergütung der Vorsteuerbeträge ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung dem BZSt zu übermitteln. Das BZSt kann auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten und die Abgabe des Vergütungsantrags nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in herkömmlicher Form – auf Papier oder per Telefax – zuzulassen, wenn eine elektronische Übermittlung für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. In diesem Fall hat der Drittlandsunternehmer die Vergütung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim BZSt zu beantragen und den Vergütungsantrag eigenhändig zu unterschreiben. Eine unbillige Härte dürfte insbesondere dann vorliegen, wenn der Unternehmer glaubhaft machen kann, dass es ihm nicht zuzumuten ist, die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung des Vergütungsantrags zu schaffen.

Das elektronische Übermittlungsverfahren gilt für alle Vorsteuer-Vergütungsanträge von Drittlandsunternehmern, die seit dem 1.7.2016 gestellt werden. Der Unternehmer hat den Vergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das BZSt zu übermitteln. Die Antragstellung erfolgt über das BZStOnline-Portal (BOP). Um Anträge stellen zu können, muss zuvor eine Registrierung für das Verfahren erfolgen.[5]

Die Vergütung ist binnen 6 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, zu beantragen (Ausschlussfrist). Der Unternehmer hat die Vergütung selbst zu bere...

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