BMF, 26.1.2012, IV C 3 - S 2221/09/10013 :001

Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2012 und Ergänzung für den Veranlagungszeitraum 2011

Bezug: BMF-Schreiben vom 5.7.2011, IV C 3 – S 2221/09/10013:001, DOK 2011/0532821 (BStBl 2011 I S. 711)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen wie folgt aufzuteilen (Angaben in Prozent des vom Arbeitnehmer geleisteten Globalbeitrags):

Vorsorgeaufwendungen nach Belgien Irland Lettland Malta Norwegen
§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG 50,51 % 77,95 % 81,45 % 48,06 % 55,62
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b EStG (ohne Krankengeldanteil) 40,31 % 7,88 % 43,20 % 44,38
§ 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG (Anteil vom Globalbeitrag für Krankengeld)

9,18 %

(1,53 %)

14,17 %

(2,36 %)

14,65 %

(6,47 %)

8,74 %

(1,46 %)
Gesamtaufwand 100,00 % 100,00 %

96,10 %

(3,9 % sonstige nicht Abziehbare)
100,00 % 100,00
Für Höchstbetragsberechnung gemäߧ 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil für 2012 95,73 % 165,64 % 178,38 % 48,06 % 100,54
Für Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil für 2011 100,31 % 167,15 % 211,40 % 50,25 % 105,19
Vorsorgeaufwendungen nach Portugal Spanien Verein. Königreich (GB) Zypern
§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG 84,62 % 97,06 % 84,62 % 80,65
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b EStG (ohne Krankengeldanteil)
§ 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG 15,38 % 2,94 % 15,38 % 19,35 %
(Anteil vom Globalbeitrag für Krankengeld) (2,56 %) (2,94 %) (2,56 %) (2,44 %)
Gesamtaufwand 100,00 % 100,00 % 100,00 % 100,00 %
Für Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil für 2012 178,86 % 487,37 % 98,47 % 80,65 %
Für Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil für 2011 180,53 % 487,42 % 99,39 % 91,25 %

Anwendungsbeispiel:

Der ledige Arbeitnehmer A leistet für das Jahr 2012 in Belgien einen Globalbeitrag i.H.v. 1.000 Euro.

Lösung:

A kann an Vorsorgeaufwendungen geltend machen:

Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG ist ein Arbeitgeberanteil i.H.v. 957,30 Euro (= 95,73 % von 1.000 Euro) anzusetzen.

Eine entsprechende Aufteilung ist auch bei der Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2012 vorzunehmen (s. BMF-Schreiben vom 22.8.2011, BStBl 2011 I S. 813, Abschnitt I Tz. 13 Buchstabe a hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen und Buchstabe b hinsichtlich der Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung). Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn bei Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2012 abweichend hiervon eine Aufteilung nach dem BMF-Schreiben vom 5.7.2011 (BStBl 2011 I S. 711) vorgenommen wird (Prozentsätze für den Veranlagungszeitraum 2011 und die vorangegangenen Veranlagungszeiträume).

Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum. Für Zwecke der Ermittlung des Arbeitgeberanteils im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG sind die Tabellen auch für den Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden.

Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.

 

Normenkette

EStG § 10

 

Fundstellen

BStBl I, 2012, 169

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