BMF, 28.6.2005, IV B 7 - S 2770 - 12/05

Verlängerung der Antragsfrist des BMF-Schreibens vom 22.12.2004 – IV B 7 – S 2770 – 9/04

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des BMF-Schreibens vom 22.12.2004 Folgendes:

Der Antrag auf Anwendung der Regelungen des Abschnitts 59 Abs. 4 Satz 3 bis 5 KStR 1995 sowie der BMF-Schreiben vom 28.10.1997, BStBl 1997 I S. 939 und vom 24.6.1996, BStBl 1996 I S. 695 auf Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2004 enden, kann bis zur materiellen Bestandskraft der Veranlagungen von Organgesellschaft und Organträger gestellt werden. Zur Sicherstellung korrespondierender Korrekturen müssen für alle Veranlagungszeiträume, für die der Antrag gelten soll, die Veranlagungen sowohl der Organgesellschaft als auch des Organträgers offen sein. Der Antrag ist für alle offenen Veranlagungszeiträume einheitlich zu stellen. Er ist unwiderruflich.

Anträge, die vor Veröffentlichung dieses Schreibens auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums aufgrund der bisherigen Antragsfrist bis zum 30.6.2005 gestellt worden sind, können widerrufen werden.

Im Übrigen bleiben die Regelungen des BMF-Schreibens vom 22.12.2004 unberührt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

KStG § 14 Abs. 3

KStR Abschn. 59 Abs. 4

 

Fundstellen

BStBl I, 2005, 813

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