Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ändert Abschn. 1.5 UStAE.

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen oder Teilbetriebsveräußerung ist nach § 1 Abs. 1a UStG ein nicht steuerbarer Vorgang.

Voraussetzung für eine Geschäftsveräußerung ist, dass ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb übergehen muss. Der BFH[1] hatte dazu entschieden, dass es dabei nicht maßgeblich ist, ob der veräußerte Teil des Unternehmens bei dem Veräußerer einen für sich lebensfähigen Organismus gebildet hat, der nach Art eines selbstständigen Unternehmens betrieben worden sei und nach außen hin ein selbstständiges, in sich abgeschlossenes Wirtschaftsgebilde gewesen war. Der Erwerber muss in der Lage sein, mit den übertragenen Teilen eine eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuführen.

Wichtig

Die Finanzverwaltung stellt jetzt im UStAE[2] klar, dass der veräußerte Teil des Unternehmens vom Erwerber als selbstständiges wirtschaftliches Unternehmen fortgeführt werden muss. Es ist nicht entscheidend, ob der veräußerte Teil schon beim Veräußerer als selbstständiger Unternehmensteil geführt wurde.

Darüber hinaus hatte sich der EuGH[3] zu den Möglichkeiten der nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung bei der Übertragung eines Gesellschaftsanteils geäußert. Eine nicht steuerbare Übertragung kann nur dann vorliegen, wenn der Gesellschaftsanteil Teil einer eigenständigen Einheit ist, die eine selbstständige wirtschaftliche Betätigung ermöglicht, und diese Tätigkeit vom Erwerber fortgeführt wird. Die Finanzverwaltung übernimmt dies in den UStAE und stellt klar, dass eine bloße Veräußerung von Anteilen ohne gleichzeitige Übertragung von Vermögenswerten den Erwerber nicht in die Lage versetzen kann, eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit als Rechtsnachfolger der Veräußerers fortzuführen[4].

Konsequenzen für die Praxis

Die Finanzverwaltung nimmt die jüngere Rechtsprechung zur Geschäftsveräußerung im Ganzen in den UStAE auf. Entscheidend für die Beurteilung, ob ein gesondert geführter Betrieb übertragen wird, ist dabei nicht die bisherige Behandlung beim Veräußerer, sondern, ob die übertragenen Teile eine Fortführung eines Betriebs beim Erwerber ermöglichen. Der Erwerber muss in der Lage sein, mit den ihm übertragenen Teilen eine wirtschaftliche Tätigkeit selbstständig auszuführen. Deshalb kann auch die bloße Übertragung von Gesellschaftsanteilen nicht zu einer Geschäftsveräußerung führen, da alleine mit übertragenen Anteilen keine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben ist.

Praxis-Tipp

Ob beim Erwerber eine wirtschaftliche Tätigkeit mit den übertragenen Teilen selbstständig ausgeübt werden kann, muss aber auch immer unter Berücksichtigung der schon beim Erwerber vorhandenen Unternehmensteile beurteilt werden.

Wie weit damit die Möglichkeiten der Geschäftsveräußerung im Ganzen auszuweiten sind, wird sich aber wahrscheinlich erst anhand der weiteren Rechtsprechung zeigen. Soweit in der Literatur[5] teilweise daraus gefolgert wird, dass unter Berücksichtigung der beim Erwerber vorhandenen Betriebsgrundlagen auch die bloße Veräußerung eines Warenbestands zu einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung führen kann, erscheint dies doch zumindest als Regelfall zu weitgehend.

Die Grundsätze aus diesem Schreiben und die geänderte Fassung des Abschn. 1.5 UStAE sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 1.4.2014 ausgeführt wurden, wird es nicht beanstandet, wenn sich die an der Übertragung von Vermögensteilen beteiligten Unternehmer einvernehmlich auf die Anwendung der bisher vertretenen Rechtsauffassung im UStAE berufen.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 11.12.2013, IV D 2 - S 7100 - b/13/10001, BStBl 2013 I S. 1625

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