Leitsatz

Besteht das Rechtsschutzziel im Verfahren der einstweiligen Anordnung nur darin, die Zwangsvollstreckung einzustellen, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis mit Beendigung der Vollstreckungsmaßnahme.

 

Sachverhalt

Das Finanzamt brachte am 9.9.2014 wegen rückständiger Abgaben eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung aus und pfändete beim Arbeitgeber des Antragstellers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens. Am 18.9.2014 informierte das Finanzamt den Antragsteller über die Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung an den Drittschuldner.

Der Antragsteller wandte sich mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz an das Finanzgericht und begehrte die vorläufige Einstellung der Vollstreckung, weil die Pfändung gegen alle Gesetze und Ordnungen verstoße.

Mit Schreiben vom 24.11.2014 hat das Finanzamt die Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufgehoben, da der Pfändungsbetrag zwischenzeitlich vollständig vom Drittschuldner überwiesen worden war.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht entscheidet, dass der Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos geworden ist, weil der begehrte gerichtliche Rechtsschutz tatsächlich nicht mehr gewährt werden kann. Durch die Überweisung des gepfändeten Betrags und die anschließende Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme ist die Vollstreckung abgeschlossen.

Das Rechtsschutzziel des Antragstellers im Verfahren der einstweiligen Anordnung hat lediglich darin bestanden, die Zwangsvollstreckung aus der Pfändungs- und Einziehungsverfügung einzustellen. Dieses Rechtsschutzbedürfnis ist mit Abschluss der Vollstreckungsmaßnahme und noch vor der Entscheidung durch das Gericht entfallen.

 

Hinweis

Ein Antrag auf einstweilige Anordnung, mit dem die einstweilige Einstellung von Beitreibungsmaßnahmen begehrt wird, wird unzulässig, wenn der beantragte einstweilige Rechtsschutz gegen die Beitreibungsmaßnahmen wegen Abschluss der Zwangsvollstreckung gegenstandslos geworden ist. Unerheblich ist, ob die Beitreibungsmaßnahmen rechtmäßig waren oder nicht (vgl. BFH, Beschluss v. 8.8.1989, VII S 1-3/89, BFH/NV 1990 S. 259). In den Verfahren einstweiliger Anordnung nach § 114 Abs.1 FGO ist zudem der Übergang zu einem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes entsprechend der Regelung in § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO nicht statthaft (vgl. BFH, Beschluss v. 17.1.1985, VII B 46/84, BStBl 1985 II S. 302).

 

Link zur Entscheidung

FG München, Beschluss vom 17.03.2015, 10 V 231/15

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