Rz. 28

[Autor/Stand] Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BewG finden die Vorschriften des Ersten Teils des BewG – also auch §§ 48 BewG – neben den §§ 19150 BewG Anwendung, soweit sich aus diesen Vorschriften nichts anderes ergibt. Ohne Änderung des Wortlauts hat sich der unmittelbare bewertungsrechtliche Anwendungsbereich der §§ 48 BewG mit dem Wegfall der Vermögensteuer, der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und der Mineralgewinnungsrechte (vgl. § 19 Rz. 10) erheblich verringert. Er erstreckt sich im Wesentlichen nur noch auf die Einheitsbewertung des Grundbesitzes (§ 19 Abs. 1 BewG). Bei der Bewertung des Betriebsvermögens ist seit 1.1.2009 gem. § 109 Abs. 1 Satz 2 BewG der gemeine Wert nach § 11 Abs. 2 BewG anzusetzen.[2] Bei den Ertragsteuern gelten die §§ 48 BewG nicht, weil das Einkommensteuergesetz eigene Bewertungsvorschriften – insbesondere § 6 EStG – enthält.

 

Rz. 29

[Autor/Stand] Bedeutsamer ist der mittelbare Anwendungsbereich der §§ 48 BewG: Nach § 12 Abs. 1 ErbStG richtet sich die Bewertung des erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs nach den Vorschriften des Ersten Teils des BewG. Bei der Bewertung sind also im Grundsatz die §§ 48 BewG zu beachten, sofern § 12 ErbStG in den Absätzen 2 bis 7 nichts anderes regelt. Da für die wichtigsten Vermögensgegenstände indes nach den Absätzen 2 bis 7 des § 12 ErbStG Sonderregelungen vorhanden sind, können die §§ 48 BewG weitgehend nur auf die sonstigen im Privatvermögen befindlichen Vermögensgegenstände, Rechte und Forderungen sowie alle Schulden und Lasten außerhalb des Betriebsvermögens einschließlich der Nachlassverbindlichkeiten angewandt werden[4], vgl. auch § 12 ErbStG ab 2009 Rz. 15 f. Beim Substanzwertverfahren gem. § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG gilt zwar der allgemeine Teil des BewG und damit auch die §§ 48 BewG. Allerdings wird die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen vorrangig von §§ 95103 BewG bestimmt. Danach ist für die Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen § 6 EStG i.V.m. § 15 EStG maßgebend; die §§ 48 BewG sind hier – obwohl nach § 1 Abs. 1 BewG per se anwendbar – praktisch ohne Bedeutung.[5] Bei ausländischem Betriebsvermögen führt der Verweis in § 31 Abs. 1 Satz 1 BewG zur Anwendung der §§ 416 BewG.[6]

 

Rz. 30

[Autor/Stand] Zu beachten ist, dass § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bei aufschiebend bedingtem Erwerb von Todes wegen für die Entstehung der Steuer eine besondere Regelung enthält: Die Steuer entsteht erst mit dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung, Befristung oder Betagung. Wegen der Einzelheiten – insbesondere auch wegen des vom Zivilrecht abweichenden Verständnisses des Begriffs der Betagung – vgl. § 9 ErbStG Rz. 35; zum bedingten oder befristeten Erwerb von Todes wegen vgl. auch § 9 ErbStG Rz. 40. Das ErbStG enthält darüber hinaus weitere spezialgesetzlich geregelte Fälle aufschiebender oder auflösender Bedingungen, wie z.B. in § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. d ErbStG, in § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG und § 7 Abs. 5 Satz 2 ErbStG.[8]

 

Rz. 31

[Autor/Stand] Eine ähnliche Regelung wie § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ErbStG enthält § 14 Nr. 1 GrEStG: Die Grunderwerbsteuer entsteht erst mit Eintritt der (aufschiebenden) Bedingung, wenn die Wirksamkeit von dem Eintritt der Bedingung abhängt.

[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.03.2021
[4] Hofmann in Viskorf/Schuck/Wälzholz6, § 12 ErbStG Rz. 5.
[5] Halaczinsky, UVR 2014, 83 (85).
[6] Immes in Wilms/Jochum, § 4 BewG Rz. 3.
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.03.2021
[8] Weinmann in Moench/Weinmann, § 12 ErbStG (Bewertung I) Rz. 21; Horn in Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, 7. Aufl. 2020, § 12 Rz. 34 f.
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.03.2021

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