BMF, 5.7.2011, IV C 1 - S 1980-1/10/10011 :006

Der BFH hat mit Urteil vom 26.9.2007, I R 58/06 (BStBl 2009 II S. 294) entschieden, dass eine voraussichtlich dauernde Wertminderung im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG bei börsennotierten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die im Anlagevermögen gehalten werden, vorliegt, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen. Zur Anwendung der Grundsätze dieses Urteils hat BMF mit Schreiben vom 26.3.2009, IV C 6 – S 2171-b/0, DOK 2009/0195335 (BStBl 2009 I S. 514), Stellung genommen. Danach sind die Grundsätze des Urteils, das nur die Bewertung von börsennotierten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die im Anlagevermögen gehalten werden, betrifft, prinzipiell über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

Zur Anwendung der Grundsätze dieses BMF-Schreibens auf die Teilwertabschreibung von Investmentanteilen an in- und ausländischen Aktienfonds, die als Finanzanlage im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft, eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft gehalten werden, nehme ich nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Das BMF-Schreiben vom 26.3.2009 ist entsprechend anzuwenden auf im Anlagevermögen gehaltene Investmentanteile an Publikums- und Spezial-Investmentvermögen, wenn das Investmentvermögen zu mindestens 51 Prozent in börsennotierte Aktien als Vermögensgegenstände investiert ist. Abzustellen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Investmentvermögen am Bilanzstichtag des Anlegers. Irrelevant ist, ob der zu bewertende Investmentanteil selbst börsennotiert ist.

Besteht das Vermögen des Investmentvermögens zu mindestens 51 Prozent aus börsennotierten Aktien, ist eine Wertminderung eines Anteils an diesem Investmentvermögen grundsätzlich in vollem Umfang anzuerkennen. Dabei ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung i.S. des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG auszugehen, wenn der Rücknahmepreis des Investmentanteils im Anlagevermögen zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag um mehr als 40 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist oder zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag und dem vorangegangenen Bilanzstichtag um mehr als 25 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist (siehe BMF-Schreiben vom 26.3.2009, BStBl 2009 I S. 514). Zusätzliche Erkenntnisse bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Handels- oder Steuerbilanz sind zu berücksichtigen (Sätze 5 und 6 der Rz. 4 des BMF-Schreibens vom 25.2.2000, BStBl 2000 I S. 372). Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2008 enden, sind bei der Vornahme der steuerrechtlichen Teilwertabschreibung die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 12.3.2010, BStBl 2010 I S. 239 zu beachten.

Bei der Beurteilung der steuerlichen Auswirkungen einer Teilwertabschreibung auf Investmentanteile auf das zu versteuernde Einkommen eines betrieblichen Anlegers sind § 8 Absatz 3 InvStG und das BMF-Schreiben vom 18.8.2009, BStBl 2009 I S. 931, Rz. 162f zu beachten.

Zur zeitlichen Anwendung dieser Grundsätze wird auf das BMF-Schreiben vom 26.3.2009, a.a.O., verwiesen.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2;

InvStG § 8 Abs. 3

 

Fundstellen

BStBl I, 2011, 735

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