Gegenstand des Rechtsstreits vor dem OLG Braunschweig war die Frage, ob der vom Erblasser als befreite Vorerbin eingesetzten Ehefrau ein Erbschein ohne Nacherbenvermerk zu erteilen sei, nachdem der alleinige Nacherbe, der kinderlose Sohn des Erblassers, sein Nacherbenrecht mit notarieller Urkunde und gegen Zahlung einer Gegenleistung auf die Vorerbin übertragen hatte (OLG Braunschweig v. 13.5.2020 – 3 W 74/20). Nach Auffassung der Vorerbin war die Nacherbschaft damit beendet und ihr ein Erbschein ohne Nacherbenvermerk zu erteilen. Hingegen gingen das Nachlassgericht und die zur Vertretung etwaiger (unbekannter) Abkömmlinge des Sohnes bestellte Verfahrenspflegerin davon aus, dass der Erbschein nur mit Nacherbenvermerk erteilt werde könne. Begründet wurde dies mit dem Argument, dass die Ersatzerbenregelung des § 2069 BGB der Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft gem. § 2108 Abs. 2 BGB vorgehe.

Relevant für die Entscheidung ist der Grundsatz, dass das Nacherbenanwartschaftsrecht, welches dem Nacherben ab dem Zeitpunkt des Erbfalls zusteht, grundsätzlich vererblich und übertragbar ist. Etwas anderes gilt nur dann, sofern "ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist", § 2108 Abs. 2 BGB.

Nach Auffassung von Nachlassgericht und Verfahrenspflegerin sei es dem Erblasser darauf angekommen, seine Immobilie, den wesentlichen Nachlassgegenstand, in der "engsten Familie" zu halten, was gegen eine Vererblichkeit und Übertragbarkeit der Nacherbenanwartschaft spreche. Folglich seien etwaige zukünftige Abkömmlinge des als Nacherben eingesetzten Sohnes Ersatznacherben gem. § 2069 BGB und daher im Erbschein aufzuführen. Da testamentarisch keine eindeutige Regelung getroffen war, war die Verfügung des Erblassers auszulegen, und zwar nach dem Kanon der der allgemeinen Auslegungsregeln, also der erläuternden Auslegung, der ergänzenden Auslegung und – sofern diese allgemeinen Auslegungsregeln kein eindeutiges Ergebnis ergeben – anhand der gesetzlichen Auslegungsregeln des § 2108 Abs. 2 BGB und des § 2069 BGB. Die Anwendung dieser Auslegungsregeln sprach vorliegend gegen den Willen des Erblassers, einen Ersatznacherben einsetzen zu wollen. So hatte dieser seine Ehefrau nicht nur als befreite Vorerbin eingesetzt, sondern zugleich bestimmt, dass im Falle eines Verkaufes der Nachlassimmobilie "die Hälfte des Verkaufserlöses nach Abzug der auf dem Grundbesitz liegenden Belastungen an den Sohn auszuzahlen" sei. Bereits diese Regelung sprach gegen den Wunsch, die Immobilie für etwaige Abkömmlinge des Sohnes als Ersatznacherben zu erhalten, denn es wurde der Ehefrau gerade freigestellt, über die Immobilie zu verfügen. Auch der Umstand, dass der Sohn im Falle eines Verkaufes nur die Hälfte des Veräußerungserlöses erhalten solle, spreche gegen den Wunsch, die Immobilie dauerhaft für etwaige zukünftige Enkelkinder zu erhalten. Danach ergab sich bereits aus der erläuternden Testamentsauslegung kein Wille des Erblassers, einen Ersatznacherben zu benennen. Obzwar es danach keines Rückgriffs mehr auf die gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 2069, 2108 Abs. 2 BGB bedurfte, hielt das Gericht klarstellend fest, dass sich aus diesen kein anderes Ergebnis ergeben hätte. Denn selbst wenn man grundsätzlich den Anwendungsbereich des § 2069 BGB bejaht hätte, sei die Rspr. des BGH zu beachten, wonach § 2069 BGB nicht zur Anwendung kommt, wenn der als Nacherbe eingesetzte Abkömmling aus freien Stücken als Erbe wegfällt und dafür etwas erhält, z.B. infolge Ausschlagung der Nacherbschaft und Geltendmachung des Pflichtteils. Denn in diesem Fall gehe der Stamm des Weggefallenen gerade nicht leer aus. Eine zweifache Begünstigung des Stammes sei hingegen meist nicht gewünscht. Entsprechendes wird regelmäßig dann zu gelten haben, wenn der Nacherbe seine Nacherbenanwartschaft veräußert.

Beraterhinweis Zur Vermeidung von möglichen Auslegungsstreitigkeiten nach dem Erbfall sollte bei der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft stets auch bestimmt werden, ob die Nacherbenanwartschaft vererblich und/oder übertragbar ist. Wenn dies nicht gewollt ist – was wohl der Regelfall sein sollte, wenn es dem Erblasser um den Erhalt des Nachlasses für einen bestimmten Personenkreis geht – sollte dies ausdrücklich im Testament angeordnet werden.

 

Musterformulierung

"Die Nacherbenanwartschaft ist weder veräußerlich noch vererblich".

Bekräftigt werden kann diese Anordnung noch durch eine auflösende Bedingung.

 

Musterformulierung

"Die Einsetzung des Nacherben entfällt im Falle einer Veräußerung, Verpfändung oder Pfändung seiner Nacherbenanwartschaft (auflösende Bedingung)".

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge