(1) Durch Einwendungen des Vollstreckungsschuldners oder eines Dritten darf sich der Vollziehungsbeamte regelmäßig nicht von der Ausführung der Vollstreckung abhalten lassen.

 

(2) Der Vollziehungsbeamte hat den Vollstreckungsschuldner an die zuständige Stelle, die den der Vollstreckung zu Grunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, zu verweisen, den Vollstreckungsauftrag aber auszuführen, wenn der Vollstreckungsschuldner

 

1.

einwendet, der Anspruch auf die beizutreibende Leistung sei nicht oder nicht in voller Höhe entstanden, oder

 

2.

bei Einkommensteuer- oder Vermögensteuerrückständen beantragt, nach § 268 der Abgabenordnung die Vollstreckung auf den Steuerbetrag zu beschränken, der sich bei einer Aufteilung der im Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung rückständigen Steuer ergibt.

Dasselbe gilt vorbehaltlich des Abschnitts 11 auch, wenn der Vollstreckungsschuldner einwendet, dass

 

1.

der Anspruch erloschen oder gestundet,

 

2.

die Anordnung der Vollstreckung unzulässig oder

 

3.

der Vollzug eines Zwangsgeldes nach § 335 der Abgabenordnung einzustellen sei.

 

(3) Wendet sich der Vollstreckungsschuldner gegen Vollstreckungsmaßnahmen, so hat der Vollziehungsbeamte ihn an die Vollstreckungsstelle zu verweisen. Dies hat insbesondere zu geschehen, wenn geltend gemacht wird,

 

1.

der Vollziehungsbeamte sei zur Ausführung der Vollstreckung nicht zuständig,

 

2.

der Vollziehungsbeamte sei bei Ausführung der Vollstreckung nicht im Besitz eines Vollstreckungsauftrags oder habe die Grenzen überschritten, die sich aus dem Vollstreckungsauftrag ergäben,

 

3.

mit der Ausführung der Vollstreckung sei vorzeitig begonnen worden,

 

4.

eine Überpfändung sei erfolgt,

 

5.

Gegenstände, die der Pfändung nicht unterlägen, seien gepfändet worden,

 

6.

der Vollstreckungsschuldner sei nicht verpflichtet, die Kosten der Vollstreckung zu tragen, oder die Kosten seien nicht richtig berechnet.

Wendet der Vollstreckungsschuldner ein, einem Dritten stehe an dem Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zu oder zu Gunsten eines Dritten bestehe ein Veräußerungsverbot, hat der Vollziehungsbeamte ihn darauf hinzuweisen, dass der Berechtigte seine Ansprüche gegenüber der Vollstreckungsstelle geltend zu machen hat.

 

(4) Auch einen Dritten, der Einwendungen gegen die vorgenommene Pfändung erhebt, hat der Vollziehungsbeamte an die Vollstreckungsstelle zu verweisen. Dies gilt insbesondere, wenn geltend gemacht wird,

 

1.

der Vollziehungsbeamte habe eine im Gewahrsam des Dritten befindliche Sache gepfändet, zu deren Herausgabe der Dritte nicht bereit gewesen sei,

 

2.

dem Dritten stehe an dem Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zu oder zu Gunsten des Dritten bestehe ein Veräußerungsverbot.

Der Vollziehungsbeamte hat aber die sofortige Entscheidung der Vollstreckungsstelle - gegebenenfalls fernmündlich herbeizuführen und erforderlichenfalls den betreffenden Gegenstand von der Versteigerung auszunehmen, wenn der Dritte die Einwendungen erst in dem Versteigerungstermin vorbringt und glaubhaft macht, dass seine Einwendungen berechtigt sind.

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