(1) Wird in den Wohn- und Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners weder der Vollstreckungsschuldner noch ein erwachsener Familienangehöriger, Mitbewohner, Bevollmächtigter oder Beschäftigter angetroffen, hat der Vollziehungsbeamte die Wohn-und Geschäftsräume des Vollstreckungsschuldners nur dann gewaltsam öffnen zu lassen, wenn Gefahr im Verzug besteht (Abschnitt 28 Abs. 2 Nr. 2) oder der Vollziehungsbeamte bei einem vorhergegangenen Vollstreckungsversuch eine entsprechende Ankündigung (unter Hinweis auf § 287 der Abgabenordnung, § 288 des Strafgesetzbuchs und eine - gegebenenfalls noch zu beantragende - Durchsuchungsanordnung) und eine Zahlungsaufforderung verschlossen hinterlassen hat, die Voraussetzungen des Abschnitts 28 Abs. 2 Nr. 3 vorliegen und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Vollstreckung erfolglos bleiben wird. Im Übrigen kann der Vollziehungsbeamte von der gewaltsamen Öffnung der Wohn- und Geschäftsräume absehen, wenn dies nach Lage der Verhältnisse angebracht erscheint.

 

(2) Bei der Öffnung der Wohn- und Geschäftsräume in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 hat der Vollziehungsbeamte zwei Erwachsene oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen. Die Zeugen sollen die Niederschrift mit unterschreiben. Bei einer elektronisch erstellten Niederschrift ist die Unterschrift der Zeugen nicht erforderlich.

 

(3) Die Vollstreckungsstelle kann den Zeugen eine Mehrausfertigung der Urkunde erteilen.

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