Leitsatz

Das Finanzamt kann auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung der Steuererklärung verzichten. Einem Antrag ist zu entsprechen, wenn dem Steuerpflichtigen die elektronische Erklärungsabgabe wirtschaftlich oder persönlich nicht zumutbar ist.

 

Sachverhalt

Die Klägerin – eine GmbH – erzielt seit 2013 keine nennenswerten Umsätze. Im Jahr 2019 erwirtschaftete sie einen Verlust von 256 EUR. Ausweislich ihrer Bilanz verfügte sie am 31.12.2019 im Wesentlichen über ein Guthaben von rund 20.000 EUR.

Die Klägerin reichte die Steuererklärungen für 2019 per Telefax beim Finanzamt ein. Eine elektronische Übermittlung der Erklärungen sei nicht möglich, da sie nicht über die erforderlichen Einrichtungen verfüge. Aufgrund der Ertragslage sei auch nicht möglich, solche anzuschaffen.

Das Finanzamt lehnte den – so von ihm verstandenen – Antrag der Klägerin, die Steuererklärungen papierförmig abgeben zu dürfen, ab. Auch der hiergegen erhobene Einspruch hatte keinen Erfolg. Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit sei schon deshalb nicht gegeben, weil die Klägerin elektronisch erstellte Schreiben und auch die Steuererklärungen an das Finanzamt faxen könne. Die Erklärungen könnten zudem über das Elster-Online-Portal kostenlos an das Finanzamt übermittelt werden. Dessen ungeachtet verfüge die Klägerin über ein größeres Bankguthaben, so dass ihr die erforderliche Beschaffung der erforderlichen Hard- und Software zuzumuten sei.

 

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch darauf hat, dass das Finanzamt auf die elektronische Übermittlung der Steuererklärungen verzichtet.

Nach den Einzelsteuergesetzen könne zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung verzichtet werden. § 150 Abs. 8 AO ergänze diese Regelungen dahingehend, dass einem solchen Antrag zu entsprechen sei, wenn die unbillige Härte darin bestehe, dass dem Steuerpflichtigen die elektronische Erklärungsabgabe wirtschaftlich oder persönlich nicht zumutbar sei. In den Fällen des § 150 Abs. 8 AO habe das Finanzamt daher keinen Ermessensspielraum. Dementsprechend sei der Anspruch des Steuerpflichtigen nach der AO vorrangig gegenüber dem nach den Einzelsteuergesetzen bestehenden Regelungen.

Vorliegend sei die elektronische Übermittlung der Steuererklärungen aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar, weil die Kosten für die Schaffung und Erhaltung der technischen Voraussetzungen zur elektronischen Abgabe der Steuererklärungen in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis mehr zu dem Betrieb der Klägerin stünden. Bei den Zumutbarkeitserwägungen müsse unberücksichtigt bleiben, ob die Klägerin – wie vorliegend z. B. bei der Faxübermittlung geschehen – unentgeltlich auf etwa bei ihrem Geschäftsführer oder bei einem befreundeten Unternehmen vorhandene Technik zurückgreifen könne.

Zu berücksichtigen sei nicht nur der Aufwand, der für die Einrichtung, sondern auch für die Unterhaltung der Datenfernübertragungsmöglichkeit erforderlich wäre. Daneben fielen neben den Kosten für die Anschaffung eines PC bzw. eines Notebooks sowie eventuell erforderlicher Zusatzgeräte zuzüglich deren Wartung, auch die Kosten für etwa erforderliche Software und die Unterhaltung eines Internetzugangs an. Hierfür wären schätzungsweise mindestens 1.500 EUR erforderlich.

 

Hinweis

Der BFH hat bereits entschieden, dass bei der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung und der Einnahmenüberschussrechnung die Grenze zu einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand überschritten sei, wenn die Schaffung der technischen Voraussetzungen in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis mehr zu den Einkünften stehe, für die die Einkommensteuererklärung und die Einnahmenüberschussrechnung durch Datenfernübertragung zu übermitteln seien (BFH, Urteil v. 16.6.2020, VIII R 29/17, BStBl 2021 S. 288 und BFH, Urteil v. 16.6.2020, VIII R 29/19, BStBl 2021 II S. 290). Zu den Kosten gehörten nicht nur die Aufwendungen für die Bereitstellung einer Internetverbindung, sondern auch für die Anschaffung oder Umrüstung und dauerhafte Pflege der erforderlichen Hard- und Software.

Andererseits liege eine unbillige Härte im Sinne des § 5b Abs. 2 EStG nicht bereits deshalb vor, weil die Einkünfte des bilanzierenden Steuerpflichtigen im Wirtschaftsjahr gering oder negativ seien. Vielmehr sei zu beurteilen, ob angesichts des Umfangs der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung die vom Steuerpflichtigen zu tragenden Kosten unverhältnismäßig seien. Nur wenn dies der Fall sei, liegt ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand im Sinne des § 150 Abs. 8 Satz 2 1. Halbsatz AO vor. Ein finanzieller Aufwand in Höhe von 40,54 EUR für die durch § 5b Abs. 1 EStG vorgeschriebene elektronische Übermittlung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz ist auch für einen "Kleinstbetrieb" nicht (wirtschaftlich) unzumutbar (BFH, Urteil v. 21.4.2021, XI R 29/20, BFH/NV 2021 S. 1275).

 

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