Leitsatz

1. Auch ein Kleinunternehmer (§ 19 UStG) muss eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben.

2. Berechnet ein Kleinunternehmer in einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften des UStG, ist darin grundsätzlich ein Verzicht auf die Besteuerung als Kleinunternehmer (sog. Option zur Regelbesteuerung) zu sehen.

3. In Zweifelsfällen muss das FA den Kleinunternehmer fragen, welcher Besteuerungsform er seine Umsätze unterwerfen will. Verbleiben Zweifel, kann eine Option zur Regelbesteuerung nicht angenommen werden.

 

Normenkette

§ 19 Abs. 1 und 2; § 13b, § 18 Abs. 3 UStG

 

Sachverhalt

Der Kläger gab für die Jahre 2004 und 2005 – als Kleinunternehmer – keine Umsatzsteuererklärung ab. Für das Jahr 2006 reichte er unter Mitwirkung eines Steuerberaters eine Umsatzsteuererklärung ein; das FA setzte die Umsatzsteuer entsprechend (bestandskräftig) fest.

Das FG gab der Klage mit dem Antrag, die Umsatzsteuer für 2007 (Streitjahr) auf 0 EUR festzusetzen, statt. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Umsätze des Klägers unterlägen nach § 19 Abs. 1 UStG der Besteuerung für Kleinunternehmer. Er habe – auch durch die Abgabe der Umsatzsteuererklärung für 2006 – nicht nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG zur Regelbesteuerung optiert, da keine "Erklärung" vorliege, seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG der Besteuerung unterwerfen zu wollen (Niedersächsisches FG, Urteil vom 14.10.2010, 16 K 216/10, Haufe-Index 2740090, EFG 2011, 2211).

 

Entscheidung

Die Revision des FA war begründet. Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Für die Beurteilung, ob mit der Umsatzsteuererklärung für 2006 konkludent auf die Nichterhebung der Steuer nach § 19 Abs. 1 UStG verzichtet worden sei, hatte das FG unzutreffend "einen Erklärungswillen", dass der Kläger "die Regelbesteuerung in Anspruch nehmen" will, für maßgebend gehalten. Es kommt dagegen darauf an, ob der Erklärungsempfänger – das FA – das Verhalten des Steuerpflichtigen als Willenserklärung und Ausübung eines Gestaltungsrechts auffassen durfte.

Die Sache war nicht spruchreif, weil der vom FG festgestellte Sachverhalt nicht ausreichte, um abschließend prüfen und beurteilen zu können, ob die eingereichte Umsatzsteuererklärung für 2006 – unter Berücksichtigung einiger (behaupteter) Besonderheiten des Streitfalls – eine schlüssige Option zur Regelbesteuerung enthält.

 

Hinweis

Die für Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird (§ 19 Abs. 1 Satz UStG).

Ein Unternehmer, der die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG erfüllt, weil er die dort genannten Umsatzgrenzen nicht überschreitet (Kleinunternehmer), hat gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG die Möglichkeit, auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG zu verzichten. Dies kann auch konkludent – durch Abgabe einer Umsatzsteuererklärung – geschehen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 24.7.2013 – XI R 14/11

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