Das Rechtsinstitut "Wegfall der Geschäftsgrundlage" ist in § 313 BGB geregelt und betrifft die Fälle, bei denen sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind und nicht in der Risikosphäre einer Partei liegen, nach Vertragsschluss schwerwiegend geändert haben. Hinzukommen muss, dass die Parteien – hätten sie diese Veränderungen vorausgesehen – den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten. Weitere Voraussetzung: Ein Festhalten am unveränderten Vertrag darf darüber hinaus der Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, nicht zumutbar sein.

 

Wegfall oder Störung der Geschäftsgrundlage?

Nur in ganz besonderen, eng begrenzten Ausnahmefällen, wie etwa Inflation; Währungsreform; der liegengebliebene Pkw springt wieder an, bevor der Abschleppwagen kommt. Nicht dagegen: Krise des Finanzmarkts und damit einhergehendes niedriges Zinsniveau (vgl. z. B. OLG Stuttgart, Urteil v. 23.9.2015, 9 U 31/15).

In der Praxis führt ein Wegfall der Geschäftsgrundlage selten zum Wegfall des gesamten Vertrags, sondern zur Anpassung des Vertrags an die aktuellen Umstände. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung festzustellen, welche Abreden die Parteien bei Kenntnis der jetzigen Umstände getroffen hätten. Ist eine Anpassung des Vertrags jedoch tatsächlich nicht möglich oder einer der Vertragsparteien nicht zumutbar, so kann die benachteiligte Partei vom Vertrag zurücktreten bzw. – bei Dauerschuldverhältnissen – kündigen.

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