Bei den Handelspersonengesellschaften ist in § 124 HGB die partielle Rechtsfähigkeit festgeschrieben. Dadurch werden die Handelsgesellschaften zwar nicht zwingend juristische Personen, aber sie zählen zu den "rechtsfähigen" Personengesellschaften. Sie können unter ihrer Firma

  • Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen,
  • Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben
  • vor Gericht klagen
  • verklagt werden.
  • Auch bei einer Zwangsvollstreckung ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Schuldtitel erforderlich[1], da sie ein Gesellschaftsvermögen besitzen, in das vollstreckt werden kann und über das ein selbstständiges Insolvenzverfahren stattfinden kann.[2]

Steuerliche Folgen

Die steuerlichen Konsequenzen aus der partiellen Rechtsfähigkeit sind anhand des jeweiligen Steuergesetzes zu klären. So ist eine Personenhandelsgesellschaft in der Regel auch Unternehmerin im Sinne des UStG, aber nicht körperschaftsteuerpflichtig.

Der ertragsteuerliche Gewinn wird im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung ermittelt und dann den an ihr beteiligten Personen anteilsmäßig zugerechnet.

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