Vorsicht ist allerdings bei der Zusicherung von Eigenschaften hinsichtlich des Vertragsgegenstandes bzw. der Übernahme einer Garantie geboten. Zusicherungen können die Haftung der zusichernden Partei verschärfen, wo immer sich bei der Vertragsabwicklung die Frage stellt, ob Pflichten schuldhaft verletzt wurden.

Der Schuldner hat hier Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, soweit eine strengere oder mildere Haftung nicht bestimmt ist; die § 827 und § 828 BGB gelten entsprechend. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt[3]. Die Haftung für Vorsatz kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden[4]. Auch aus einer vertraglichen Vereinbarung sowie zusätzlich aus dem "sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses" kann sich ein abweichender Haftungsmaßstab ergeben. § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB nennt hier beispielhaft ("insbesondere")

  • die Übernahme einer Garantie und
  • die Übernahme eines Beschaffungsrisikos.

In der haftungsverschärfenden Berücksichtigung einer vom Schuldner gegebenen Garantie liegt die Zusicherung einer Eigenschaft. Eigenschaftszusicherungen des Verkäufers, Werkunternehmers, Vermieters usw. haben damit, wenn und soweit die erbrachte Leistung die zugesicherte Eigenschaft nicht aufweist, zur Folge, dass das im Rahmen eines Schadensersatzanspruches notwendige Verschulden bereits "aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses" – hier der Zusicherung – folgt.

Ähnlich liegt es im Falle der Übernahme eines Beschaffungsrisikos. Hier garantiert der Schuldner, eine der Gattung nach bestimmte Sache zu beschaffen, das heißt, typische Beschaffungshindernisse am Markt zu überwinden. Gelingt ihm dies nicht, folgt aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses sein haftungsbegründendes Verschulden (§ 276 Abs. 1 BGB).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge