OFD Münster, 2.6.2008, o. Az.

Es mehren sich in letzter Zeit Einsprüche von den an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) beteiligten Arbeitgebern bzw. deren Arbeitnehmern mit der Begründung, die Arbeitgeber- bzw. die Arbeitnehmerumlagen seien kein Arbeitslohn.

Hierbei gilt es Folgendes zu unterscheiden.

 

1. Sanierungsgeld nach § 65 der VBL-Satzung

Infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und dem Wechsel zum Punktemodell erhebt die VBL entsprechend dem periodischen Bedarf von den Beteiligten ab dem 1.1.2002 pauschale Sanierungsgelder zur Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs, die über die laufenden Umlagen i.H.v. insgesamt 7,86 % (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, siehe Punkt 3) hinausgehen und der Finanzierung der vor dem 1.1.2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüchen (Altbestand) dienen. Diese Sanierungsgelder stellen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

 

2. Sonderzahlungen des Arbeitgebers

Zahlungen des Arbeitgebers anlässlich einer schrittweisen Systemumstellung des Finanzierungsverfahrens auf das Kapitaldeckungsverfahren, der Überführung der Mitarbeiterversorgung an eine Zusatzversorgungskasse (ohne Systemumstellung) oder Zahlungen anlässlich des Ausscheidens des Arbeitgebers aus der VBL sind ebenfalls nicht lohnsteuereinbehaltungspflichtig.

Zur Steuerfreiheit vgl. BFH-Urteile vom 14.9.2005 und vom 15.2.2006; BMF-Schreiben vom 30.5.2006, IV C 5 – S 2333 – 53/06 I).

Hinweis: Die VBL wird auch nach der Umstellung auf das Punktesystem zum 1.1.2002 weiterhin im Umlageverfahren finanziert.

 

3. Umlageteil nach § 64 Abs. 2 der VBL-Satzung

Der monatliche Umlageteil i.H.v. insgesamt 7,86 % teilt sich auf in einen Arbeitgeberanteil i.H.v. 6,45 % und einen Arbeitnehmeranteil i.H.v. 1,41 % (§ 64 Abs. 3 der VBL-Satzung).

Der auf den Arbeitgeber entfallende Umlageanteil stellt in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, der der Lohnsteuer unterliegt.

Wegen der Behandlung des Arbeitgeberanteils als steuerpflichtiger Arbeitslohn sind beim Niedersächsischen Finanzgericht bisher vier Klagen anhängig (Az: 11 K 286/06, 11 K 307/06, 11 K 112/06 und 11 K 215/06); das Niedersächsische Finanzgericht hält bei dem anhängigen Verfahren 11 K 307/06 die Besteuerung des Arbeitgeberanteils der Umlagen für rechtswidrig. Es hat deshalb mit Urteil vom 11.1.2007 der Klage stattgegeben und die Umlagen von der Lohnversteuerung befreit. Gegen das Urteil ist die Revision eingelegt; Az des BFH VI R 8/07. Ab 2007 ist die Steuerpflicht durch das Jahressteuergesetz mit dem § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gesetzlich geregelt.

Es bestehen keine Bedenken, gleich gestellte Einsprüche, auch bei anderen umlagefinanzierten Zusatzversorgungskassen mit Zustimmung des Einspruchsführers gemäß § 363 Abs. 2 AO bis zur Entscheidung der o.g. Klagen ruhen zu lassen.

Auch zu der Behandlung der Umlagezahlung an die VBL, soweit sie individuell beim Arbeitnehmer besteuert wurde, ist unter dem Az 11 K 1990/05 E ein Klageverfahren beim Finanzgericht Münster anhängig.

Auch insoweit bestehen keine Bedenken, gleich gelagerte Einsprüche mit Zustimmung des Einspruchsführers gem. § 363 Abs. 2 AO bis zur Entscheidung der o.g. Klage ruhen zu lassen.

Ab 2007 ist die Steuerpflicht durch das Jahressteuergesetz mit dem § 19 Abs. 1. Satz 1 Nr. 3 EStG gesetzlich geregelt.

Ab 2008 ist der Arbeitgeberanteil der Umlagezahlungen nach § 3 Nr. 56 EStG i.H.v. 1 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (für 2008 63.600 EUR) steuerfrei. Die steuerfreien Beträge sind um die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gewährten Beträge (Beiträge des Arbeitgebers zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung) zu mindern.

Weitere verfahrenstechnische Hinweise:

Es sind z.Zt. aus Vereinfachungsgründen

  • je Arbeitgeber/Arbeitnehmer nur ein Einspruch (als Erinnerungsposten) in die maschinelle Rechtsbehelfsliste einzutragen,
  • nicht zu prüfen, inwieweit die Einsprüche überhaupt zulässig sind,
  • darüber hinausgehende Änderungsanträge zurückzustellen.
 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

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