BMF, 22.12.1995, IV C 8 - S 6405 - 15/95

Ergebnis der Erörterung zu TOP IV/1 der Sitzung VerkSt IV/95 vom 11. bis 13. Dezember 1995

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des § 4 Nr. 10 und § 10 b Satz 1 des Versicherungsteuergesetzes ab 1. Juli 1995 folgendes:

 

1. Transportgüterversicherungen für die Ein- und Ausfuhr, die sich auf Beförderungen im Inland beschränken (sog. Vor- oder Nachreise)

Eine Transportgüterversicherung, die sich auf Güter bezieht, die für die letztendliche Ausfuhr aus dem Inland oder Einfuhr in das Inland bestimmt sind, ist von der VersSt nach § 4 Nr. 10 VersStG selbst in den Fällen ausgenommen, in denen sich die Police nur auf den Zeitraum bezieht, in dem sich die Güter im Inland befinden (Vorreise oder Nachreise).

Praxis-Beispiel

Beispiel:

Eine in Hannover hergestellte Maschine soll über den Hafen Hamburg zum Kunden nach Griechenland transportiert werden. Im Vertrag zwischen dem Hersteller/Verkäufer und dem Kunden mit Sitz in Athen ist die ICC (International Chamber of Commerce) Incoterms-Klausel "FOB" (FREE ON BOARD) vereinbart, d. h., daß der Verkäufer seine Lieferverpflichtung erfüllt, wenn die Maschine die Schiffsreling in dem benannten Verschiffungshafen - in diesem Fall Hafen Hamburg - überschritten hat; eine grenzüberschreitende Beförderung liegt in diesem Zeitpunkt noch nicht vor. Der Verkäufer hat für den Landtransport der Maschine von Hannover nach Hamburg eine Transportgüterversicherung bei der X-Versicherungs-AG mit Sitz in Hannover abgeschlossen. Die Transportgüterversicherung für den Schiffstransport von Hamburg nach Piräus einschließlich des Landtransports bis Athen hat der in Hannover ansässige Verkäufer aufgrund besonderer Vereinbarung zugunsten des in Athen ansässigen Kunden bei der Y-Versicherungs-AG mit Sitz in München abgeschlossen.

Die Transportgüterversicherung für die Beförderung von Hannover bis Hamburg beschränkt sich nur auf den Zeitraum, in dem sich das Transportgut im Inland befindet. Jedoch beziehen sich beide Versicherungen auf ein Transportgut, das für den grenzüberschreitenden Tansport vorgesehen ist und für das der grenzüberschreitende Beförderungsverkehr nach Abschluß der Versicherungsverträge im Inland beginnt und im Ausland endet. Das ab 1. Juli 1995 fällige Versicherungsentgelt ist deshalb nach § 4 Nr. 10 VersStG auch für die Transportgüterversicherung von der Besteuerung ausgenommen, die sich nur auf den inländischen Beförderungszeitraum von Hannover nach Hamburg (sogenannte Vorreise) beschränkt.

 

2. Ausstellungsversicherung

Die Ausstellungsversicherung ist eine Versicherung für Ausstellungsgüter gegen Verlust oder Beschädigung während der Transporte, Lagerungen und Ausstellungszeiten. Soweit die Ausstellungsversicherung sich auf Güter bezieht, die ausschließlich im Ausland oder im grenzüberschreitenden Verkehr einschließlich der Durchfuhr befördert werden, gilt sie insgesamt als Transportgüterversicherung i. S. des § 4 Nr. 10 VersStG.

Die Einbeziehung des Versicherungsteils, der sich auf die Ausstellungszeiten bezieht, erfolgt aus Vereinfachungsgründen. Dieser Versicherungsteil wäre regelmäßig wegen Risikobelegenheit im Ausland nicht versicherungsteuerbar, wenn für ihn ein gesonderter Versicherungsvertrag abgeschlossen würde. Es erscheint nicht geboten, eine derartige formelle Aufspaltung der seit langer Zeit eingeführten Ausstellungsversicherung nur aus versicherungsteuerlichen Gründen zu verlangen.

 

3. Versicherungen, die keine Transportgüterversicherungen i. S. des § 4 Nr. 10 VersStG sind

Die Besteuerung der Zahlung des Versicherungsentgelts für eine Haftpflichtversicherung hat durch § 4 Nr. 10 VersStG keine Änderung erfahren. Auch sind insbesondere die Verkehrshaftungsversicherung und die Speditionsversicherung sowie die private Valorenversicherung keine Transportgüterversicherungen i. S. des § 4 Nr. 10 VersStG.

 

4. Transportgüterversicherungen in sogenannten General-, Umsatz- oder Abschreibepolicen

Bei Transportgüterversicherungen in sogenannten General-, Umsatz- oder Abschreibepolicen, die nicht zwischen Transportgüterversicherungen i. S. des § 4 Nr. 10 VersStG und nach dieser Vorschrift nicht befreiten inländischen Transportgüterversicherungen unterscheiden, sind die steuerpflichtigen Versicherungsentgelte anhand der Anmeldungen (Anmeldeblätter) zu ermitteln, die der Versicherer zur Prämienberechnung vom Versicherungsnehmer erhält (Deklarationspflicht).

 

5. Fälligkeitsregelung in § 10 b Satz 1 VersStG in der Fassung ab 1. Juli 1995

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 10 VersStG gilt für Versicherungsentgelte, die nach dem 30. Juni 1995 fällig werden. Bei einer Änderung der Fälligkeit des Versicherungsentgelts für eine Transportgüterversicherung i. S. dieser Vorschrift ist die Steuerbefreiung nur in den Fällen zu gewähren, in denen die Fälligkeit des Versicherungsentgelts auf einen Fälligkeitszeitpunkt nach dem 30. Juni 1995 verlegt wurde, diese Änderung bis einschließlich 30. Juni 1995 erfolgt ist und die Fälligkeit, ...

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