Die Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes haben ihre Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen gegenüber der Aufsichtsbehörde nach den anliegenden Formblättern aufzustellen, und zwar

 

1.

die Bilanzen nach Formblatt 100,

 

2.

die Gewinn- und Verlustrechnungen für das gesamte Versicherungsgeschäft nach Formblatt 200.

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