(1) Auf Sterbekassen finden unabhängig von der Höhe ihrer Beitragseinnahmen und ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen die nach den §§ 212 bis 217 auf kleine Versicherungsunternehmen anwendbaren Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit sie Lebensversicherungsunternehmen betreffen und dieser Abschnitt keine abweichenden Regelungen enthält.

 

(2) 1Von den besonderen Vorschriften über die Lebensversicherung gilt für Sterbekassen § 140 Absatz 2 bis 4 nicht. 2Der Verantwortliche Aktuar muss die Berichte nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 4[1] [Bis 12.01.2019: § 141 Absatz 5 Nummer 2 und 4] nicht erstellen; § 141 Absatz 6 Nummer 2 und 3 ist nicht anzuwenden.

 

(3) Die folgenden Vorschriften gelten für Sterbekassen jeweils mit folgender Maßgabe:

 

1.

[2]§ 9 Absatz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass zusätzlich einzureichen sind

 

a)

die allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie

 

b)

die fachlichen Geschäftsunterlagen, insbesondere die Tarife und die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem Handelsgesetzbuch einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen, mathematischen Formeln, kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise,

Bis 12.01.2019:

1.

§ 9 Absatz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass zusätzlich die allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die fachlichen Geschäftsunterlagen, insbesondere die Tarife und die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem Handelsgesetzbuch einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen, mathematischen Formeln, kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise einzureichen sind,

 

2.

§ 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1[3] [Bis 12.01.2019: § 141 Absatz 5 Nummer 1] mit der Maßgabe, dass der Verantwortliche Aktuar nur die Finanzlage des Unternehmens daraufhin überprüfen muss, ob die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen jederzeit gewährleistet ist und das Unternehmen über ausreichende Mittel in Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung verfügt, und

 

3.

§ 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2[4] [Bis 12.01.2019: § 141 Absatz 5 Nummer 2 erster Halbsatz] mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Bestätigung die Bestätigung tritt, dass die Deckungsrückstellung nach dem genehmigten Geschäftsplan gebildet ist (versicherungsmathematische Bestätigung) [Bis 12.01.2019: ; diese Maßgabe gilt nicht, sofern es sich um einen kleineren Verein nach § 210 handelt] [5].

[1] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungender betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung). Anzuwenden ab 13.01.2019.
[2] Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungender betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung). Anzuwenden ab 13.01.2019.
[3] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungender betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung). Anzuwenden ab 13.01.2019.
[4] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungender betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung). Anzuwenden ab 13.01.2019.
[5] Gestrichen durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungender betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung). Anzuwenden bis 12.01.2019.

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