OFD Koblenz, 18.6.2003, S 2745 A - St 34 1

Das FinMin Rheinland-Pfalz hat mit Erlass vom 5.6.2003 Folgendes bestimmt:

In einem Vorlagebeschluss vom 18.7.2001 (I R 38/99, BStBl 2002 II S. 27) hat der BFH erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der ersatzlosen Streichung von § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 (BStBl 1997 I S. 928) zum Ausdruck gebracht.

Die Vorlage stellt dabei u.a. auch in Frage, ob § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG formell verfassungsgemäß zustande gekommen ist. Nach einem weiteren Beschluss des BFH vom 19.12.2001 (I R 58/01, BStBl 2002 II S. 395) bestehen wegen des sachlichen und formalen Zusammenhangs für § 8 Abs. 4 KStG die gleichen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Es wird deshalb im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder für angezeigt gehalten, Einsprüche, die sich hierauf stützen, ruhen zu lassen (§ 363 Abs. 2 AO). Das gilt sowohl für entsprechende Einspruchsverfahren wegen § 8 Abs. 4 KStG, als auch für Verfahren wegen § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG.

Bei Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung ist auf Grund des Vorlagebeschlusses des BFH das Vorliegen „ernstlicher Zweifel” i.S. des § 361 AO grundsätzlich zu bejahen.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 4;

UmwStG § 12 Abs. 3 Satz 2

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