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Bescheid über Körperschaftsteuer für …. vom ..........

Verschmelzung: Auflösung der 6b-Rücklage bei der übernehmenden Gesellschaft
   
Einspruch  

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Einspruch gegen den o.g. Bescheid vom …………… ein.

Begründung:

In xxx0 bildete die B GmbH & Co. KG eine Rücklage gemäß § 6b Abs. 3 EStG in Höhe des aus einer Immobilientransaktion realisierten Gewinns von xxxxxxx Euro. Da laut Gesellschafterbeschluss vom xx.xx.xxx6 die persönlich haftende Gesellschafterin der B GmbH & Co. KG aus der Gesellschaft ausschied, ging das Gesellschaftsvermögen im Wege der Anwachsung auf die somit allein am Vermögen der B GmbH & Co. KG beteiligten Kommanditistin D AG über. Mit notariellem Verschmelzungsvertrag vom xx.xx.xxx7 wurde die D AG auf die A GmbH, die Steuerpflichtige, verschmolzen. Im Verschmelzungsvertrag war vereinbart, dass die Übernahme des Vermögens im Innenverhältnis mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.xxx6 erfolgt.

Die von der B GmbH & Co. KG gebildete 6b-Rücklage ging zweifelsohne auf die Rechtsnachfolger infolge Anwachsung, D AG, über. Mit Ablauf des 6-jährigen Reinvestitionszeitraums war die 6b-Rücklage mit Zuschlag aufzulösen.

Die Auflösung hat jedoch nicht bei der D AG, sondern bei der Übernehmerin, A GmbH, zu erfolgen. Die Auflösung der Rücklage hat zum Schluss des 6. Wirtschaftsjahres zu erfolgen. Der Zeitpunkt der Auflösung fällt damit mit dem steuerlichen Übertragungszeitpunkt der Verschmelzung zusammen. Denn die Steuerpflichtige ist mit Ablauf des Wirtschaftsjahres xxx6 vollständig in die Rechtsstellung der D AG eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt ist auch die 6b-Rücklage aufzulösen gewesen. Da die Übernahme zeitgleich erfolgte, ist sie somit der Steuerpflichtigen zuzurechnen.

Das FG Münster entschied bereits in entsprechender Weise (FG Münster, Urteil v. 17.9.2018, 13 K 2082/15 K, G).

Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass infolge der Auflösung der 6b-Rücklage eine Gewinnerhöhung von xxxxxx Euro berücksichtigt wird.

Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen XI R 43/19 anhängig.

Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.

Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.

Mit freundlichen Grüßen

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