Leitsatz

Ein Rechtsanwalt, der Beratungsleistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer erbracht hat, die ihm ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt haben, kann die u.a. für diese Fälle vorgeschriebene Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung mit den darin geforderten Angaben (u.a. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Mandanten, Gesamtbetrag der Beratungsleistungen an den Mandanten) nicht unter Berufung auf seine Schweigepflicht verweigern.

 

Normenkette

§ 3a Abs. 2, § 18a Abs. 2, Abs. 4, Abs. 7 und Abs. 11, § 18b Satz 1 Nr. 2, Satz 3, § 27a Abs. 1 Satz 1 UStG, § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, Abs. 3, § 118 AO, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 43a BRAO, § 2 BORA, Art. 43 Nrn. 1 und 2, Art. 44, 196, 250, 261, 262 Buchst. c, Art. 264 Abs. 1 Buchst. b und d EGRL 112/2006 (= MwStSystRL), Richtlinie 2008/8/EG, Art. 18, Art. 19 MwSt-DVO, Art. 22, Art. 24, Art. 41 Abs. 1 VO Nr. 1798/2003, Art. 56 AEUV, Art. 12 GG

 

Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsklägerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft, erbrachte im II. Quartal 2010 (Meldezeitraum) u.a. sonstige Leistungen aus anwaltlicher Tätigkeit an Unternehmer als Leistungsempfänger, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig sind. Die Klägerin nahm deshalb an, dass gemäß § 3a Abs. 2 UStG der Ort der Leistung nicht im Inland liege und die Leistungsempfänger in ihrem Ansässigkeitsstaat die Umsatzsteuer des Ansässigkeitsstaats schulden. Dementsprechend erteilte sie Rechnungen ohne deutsche Umsatzsteuer und sah von deren Abführung ab.

In ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung für das II. Quartal 2010 erklärte die Klägerin insoweit zwar gemäß § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG innergemeinschaftliche sonstige Leistungen, gab aber keine Zusammenfassende Meldung i.S.d. § 18a UStG ab.

Das zuständige BZSt übersandte der Klägerin daraufhin eine "Erinnerung" an die Abgabe der ZM, der eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, und bat, diese unverzüglich zu übermitteln.

Das FG (FG Köln, Urteil vom 15.4.2015, 2 K 3593/11, Haufe-Index 8415921, EFG 2015, 1657) wies die dagegen erhobene Sprungklage ab, mit der die Klägerin geltend machte, sie dürfte als Rechtsanwaltsgesellschaft gemäß § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b der AO die Angabe der Identität nebst USt-IdNr. ihrer im Ausland ansässigen Mandanten verweigern.

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision aus den in den Praxis-Hinweisen genannten Gründen als unbegründet zurück.

Er bestätigte außerdem die übereinstimmende Annahme der Beteiligten, dass die Erinnerung an die Abgabe der ZM ein Verwaltungsakt ist, wenn sich der Meldepflichtige auf ein Auskunftsverweigerungsrecht beruft und das BZSt auf der Auskunft besteht (vgl. allgemein Schuster in HHSp, § 102 AO Rz. 68; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 102 AO Rz. 30, § 101 AO Rz. 15).

 

Hinweis

1. Unternehmer müssen nach § 18a Abs. 2 Satz 1 UStG u.a. ihre im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtigen sonstigen Leistungen i.S.d. § 3a Abs. 2 UStG, für die der im anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, dem BZSt in der sog. Zusammenfassenden Meldung erklären und dabei u.a. die USt-IdNr. des jeweiligen Leistungsempfängers sowie die Summe der Bemessungsgrundlagen dieser Leistungen angeben.

2. Gleichzeitig dürfen u.a. Rechtsanwälte nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO die Auskunft über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist, verweigern. Dies umfasst die Identität des Mandanten und die Tatsache seiner Beratung (vgl. BFH, Urteil vom 14.5.2002, IX R 31/00, BFH/NV 2002, 1255, BStBl II 2002, 712, Rz. 14).

Jedoch gilt das Auskunftsverweigerungsrecht nicht für Mandanten, die auf eine Geheimhaltung ihrer Identität verzichtet haben (vgl. BFH, Urteil vom 8.4.2008, VIII R 61/06, BFH/NV 2008, 1223, BFH/PR 2008, 365, BStBl II 2009, 579, Rz. 17). Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 102 Abs. 3 Satz 1 AO) kann auch stillschweigend geschehen (vgl. BFH, Urteil vom 26.2.2004, IV R 50/01, BFH/NV 2004, 715, BStBl II 2004, 502, Rzn. 21 ff., 24).

3. Kann in diesem Spannungsverhältnis aus Sicht eines im EU-Ausland ansässigen Leistungsempfängers in der Mitteilung einer USt-IdNr. eine solche Entbindung von der Schweigepflicht gesehen werden? Um diese Frage zu beantworten, muss man in den Blick nehmen, welche Rechtsfolgen der an sich recht "schlichte" Vorgang der Mitteilung einer USt-IdNr. hat:

a) Der Leistungsempfänger erklärt, dass er Unternehmer ist (Art. 18 MwStSDV) und die Leistung nicht ausschließlich für den privaten Bereich empfängt (Art. 19 MwStDV).

b) Der Leistungsort wird daher in den Mitglied­staat des Leistungsempfängers verlagert (Art. 44 MwStSystRL, § 3a Abs. 2 UStG.

c) Der Leistungsempfänger wird dort zum Steuerschuldner (Art. 196 MwStSystRL).

d) Der Leistungsempfänger muss den Umsatz in seine Steuererklärung aufnehmen (Art. 250, Art. 261 MwStSystRL).

e) Der Leistungsempfänger weiß aufgrund von Art. 262 Buchst. c, Art. 264 Abs. 1 MwStSystRL, dass der leistende Unternehmer aufgrund des Umsatzes in seinem Ansässigkeitsstaat eine Zu...

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