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Auf Grund des § 11a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, der durch Artikel 1a Nummer 2 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Öffnung von Kurzarbeit für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer

1Das in § 11 Absatz 4 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes geregelte Recht von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern auf Vergütung wird bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben, für die der Leiharbeitnehmerin oder dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird. 2Eine solche Vereinbarung kann das Recht der Leiharbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers auf Vergütung ab 1. Oktober 2022 längstens bis zum 30. Juni 2023[1] [Bis 31.12.2022: 31. Dezember 2022] ausschließen.

[1] Geändert durch Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld vom 19.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 30. September 2022 in Kraft.

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