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Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3192) wird nachstehend der Wortlaut der Auslandstrennungsgeldverordnung in der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 18. Juli 1997 (BGBl. I S. 1883), 2. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. Die Rechtsvorschrift zu 2. wurde auf Grund des § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), die durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) neu gefaßt worden sind, erlassen.

§ 1 Anwendungsbereich, Zweckbestimmung

 

(1) 1Ansprüche auf Auslandstrennungsgeld entstehen aus Anlaß von Versetzungen, versetzungsgleichen Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 des Bundesumzugskostengesetzes) und Abordnungen vom Inland in das Ausland, im Ausland und vom Ausland in das Inland sowie auch ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei Einstellungen in das Ausland und im Ausland bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses oder bei einer vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort. 2Der Abordnung steht gleich

 

1.

die Kommandierung,

 

2.

die vorübergehende Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienstort,

 

3.

die Aufhebung der Abordnung oder Kommandierung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,

 

4.

die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle und

 

5.

die Zuweisung zur Amtsausübung in besonderen Fällen (§ 29 des Bundesbeamtengesetzes).

 

(2) Mit dem Auslandstrennungsgeld werden notwendige Auslagen für getrennte Haushaltsführung am bisherigen Wohnort aus Anlaß von Versetzungen oder Abordnungen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis abgegolten.

 

(3) Auslandstrennungsgeld wird nur gewährt, wenn bei Maßnahmen nach Absatz 1 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt.

 

(4) Verzichtet der Berechtigte unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung und ist aus dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich, werden als Auslandstrennungsgeld nur Reisebeihilfen nach § 13 für längstens ein Jahr gezahlt.

§ 2 Berechtigte

 

(1) Berechtigt sind

 

1.

Bundesbeamte,

 

2.

Richter im Bundesdienst,

 

3.

Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit und

 

4.

in den Bundesdienst abgeordnete Beamte und Richter.

 

(2) Berechtigt sind nicht

 

1.

im Grenzverkehr tätige Beamte bei dienstlichen Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland,

 

2.

Ehrenbeamte und

 

3.

ehrenamtliche Richter.

§ 3 Arten des Auslandstrennungsgeldes

Als Auslandstrennungsgeld werden gezahlt:

 

1.

Entschädigung für getrennte Haushaltsführung (§§ 6 bis 8, 10),

 

2.

Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort (§ 11),

 

3.

Entschädigung, wenn keine Auslandsdienstbezüge gezahlt werden (§ 12 Abs. 7),

 

4.

Reisebeihilfen für Heimfahrten (§ 13),

 

5.

Entschädigung im Einzelfall aus Sicherheitsgründen oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhältnisse im Ausland (Auslandstrennungsgeld in Krisenfällen; § 12 Abs. 8).

§ 4 Entschädigung für getrennte Haushaltsführung

 

(1) 1Das Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8 und 10 wird gezahlt, wenn der Berechtigte

 

1.

mit seinem Ehegatten, Lebenspartner oder ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt oder

 

2.

mit anderen Verwandten bis zum vierten Grade, einem Verschwägerten bis zum zweiten Grade, einem Pflegekind oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung – nicht nur vorübergehend – Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt oder

 

3.

mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, deren Hilfe er aus beruflichen oder nach amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen – nicht nur vorübergehend – bedarf,

und getrennten Haushalt führt. 2§ 8 Abs. 3 und 4 sowie § 12 Abs. 7 bleiben unberührt.

 

(2) Ist Umzugskostenvergütung (§§ 3 und 4 des Bundesumzugskostengesetzes) zugesagt, wird Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8 nur gezahlt, wenn die Voraussetzungen des § 5 vorliegen.

§ 5 Auslandstrennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung

 

(1) 1Nach Zusage der Umzugskostenvergütung (§§ 3 und 4 des Bundesumzugskostengesetzes) wird Auslandstrennungsgeld nur gezahlt, wenn und solange der Berechtigte

 

1.

seit dem Tage des Wirksamwerdens der Zusage oder, falls für ihn günstiger, der dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 1 uneingeschränkt umzugswillig ist und

 

2.

wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebietes oder aus zwingenden persönlichen Gründen vorübergehend nicht umziehen kann.

2Der Bere...

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