(1) Gegenparteien und CCPs stellen sicher, dass die Einzelheiten aller von ihnen geschlossenen Derivatekontrakte und jeglicher Änderung oder Beendigung von Kontrakten nach Maßgabe der Absätze 1a bis 1f des vorliegenden Artikels an ein gemäß Artikel 55 registriertes oder gemäß Artikel 77 anerkanntes Transaktionsregister gemeldet werden. Die Einzelheiten sind spätestens an dem auf den Abschluss, die Änderung oder die Beendigung des Kontraktes folgenden Arbeitstag zu melden.
Finanzielle Gegenparteien, nichtfinanzielle Gegenparteien und meldepflichtige CCPs richten geeignete Verfahren ein und treffen geeignete Vorkehrungen, um die Qualität der von ihnen gemäß diesem Artikel gemeldeten Daten sicherzustellen.
Erfüllt eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die Teil einer Gruppe ist, die in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten Bedingungen und nimmt sie die in Unterabsatz 5 des vorliegenden Absatzes festgelegte Ausnahme in Anspruch, so meldet das Unionsmutterunternehmen dieser nichtfinanziellen Gegenpartei der für es zuständigen Behörde wöchentlich die aggregierten Nettopositionen nach Derivatekategorie dieser nichtfinanziellen Gegenpartei. Bei einer in der Union niedergelassenen Gegenpartei übermittelt die für das Mutterunternehmen zuständige Behörde der ESMA und der für diese Gegenpartei zuständigen Behörde diese Informationen.
Die Meldepflicht gilt für Derivatekontrakte, die
a) |
vor dem 12. Februar 2014 geschlossen wurden und zu diesem Zeitpunkt noch ausstanden, |
b) |
am oder nach dem 12. Februar 2014 geschlossen wurden. |
Ungeachtet des Artikels 3 gilt die Meldepflicht nicht für gruppeninterne Derivatekontrakte, bei denen mindestens eine Gegenpartei eine nichtfinanzielle Gegenpartei ist oder als solche gelten würde, wenn sie in der Union niedergelassen wäre, sofern
a) |
beide Gegenparteien in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen sind, |
b) |
beide Gegenparteien geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren unterliegen und |
c) |
das Mutterunternehmen keine finanzielle Gegenpartei ist. |
Die Gegenparteien benachrichtigen die zuständigen Behörden über ihre Absicht, die in Unterabsatz 3 genannte Befreiung in Anspruch zu nehmen. Die Befreiung ist gültig, sofern nicht die benachrichtigten zuständigen Behörden innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Benachrichtigung erklären, dass die Voraussetzungen des Unterabsatzes 3 nicht erfüllt sind.
(1) Gegenparteien und CCPs stellen sicher, dass die Einzelheiten aller von ihnen geschlossenen Derivatekontrakte und jeglicher Änderung oder Beendigung von Kontrakten an ein gemäß Artikel 55 registriertes oder gemäß Artikel 77 anerkanntes Transaktionsregister gemeldet werden. Die Einzelheiten sind spätestens an dem auf den Abschluss, die Änderung oder Beendigung des Kontraktes folgenden Arbeitstag zu melden.
Die Meldepflicht gilt für Derivatekontrakte, die
a) |
vor dem 16. August 2012 geschlossen wurden und zu diesem Zeitpunkt noch ausstehen, |
b) |
am oder nach dem 16. August 2012 geschlossen werden. |
Eine der Meldepflicht unterliegende Gegenpartei oder CCP kann die Meldung der Einzelheiten zu den Derivatekontrakten delegieren.
Gegenparteien und CCPs stellen sicher, dass die Einzelheiten ihrer Derivatekontrakte ohne Mehrfachmeldung gemeldet werden.
(1a) Die finanziellen Gegenparteien tragen allein die Verantwortung und die gesetzliche Haftung dafür, die Einzelheiten von OTC-Derivatekontrakten, die mit einer nicht die in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Bedingungen erfüllenden nichtfinanziellen Gegenpartei geschlossen werden, für beide Gegenparteien zu melden und die Richtigkeit der gemeldeten Einzelheiten sicherzustellen.
Damit der finanziellen Gegenpartei alle Daten vorliegen, die sie für die Erfüllung der Meldepflicht benötigt, muss die nichtfinanzielle Gegenpartei der finanziellen Gegenpartei die Einzelheiten zu den zwischen ihnen abgeschlossenen OTC-Derivatekontrakten übermitteln, bei denen nicht nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass die finanzielle Gegenpartei in ihrem Besitz ist. Die nichtfinanzielle Gegenpartei ist verantwortlich dafür, sicherzustellen, dass diese Einzelheiten richtig sind.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können sich nichtfinanzielle Gegenparteien, die bereits in ein Meldesystem investiert haben, dafür entscheiden, die Einzelheiten ihrer OTC-Derivatekontrakte mit finanziellen Gegenparteien an ein Transaktionsregister zu melden. In diesem Fall setzen die nichtfinanziellen Gegenparteien die finanziellen Gegenparteien, mit denen sie OTC-Derivatekontrakte geschlossen haben, vor der Meldung dieser Einzelheiten von ihrer Entscheidung in Kenntnis. Im diesen Fall liegt die Verantwortung und die gesetzliche Haftung für die Meldung dieser Einzelheiten und die Sicherstellung ihrer Richtigkeit bei den nichtfinanziellen Gegenparteien.
Eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die die in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Bedingungen nicht erfüllt und einen OTC-Derivatekontrakt mit einer in einem D...