(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird, nachstehend "Staat der Verfahrenseröffnung" genannt.

 

(2) Das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung regelt, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und wie es durchzuführen und zu beenden ist. Es regelt insbesondere:

 

a)

bei welcher Art von Schuldnern ein Insolvenzverfahren zulässig ist;

 

b)

welche Vermögenswerte zur Masse gehören und wie die nach der Verfahrenseröffnung vom Schuldner erworbenen Vermögenswerte zu behandeln sind;

 

c)

die jeweiligen Befugnisse des Schuldners und des Verwalters;

 

d)

die Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Aufrechnung;

 

e)

wie sich das Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners auswirkt;

 

f)

wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger auswirkt; ausgenommen sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten;

 

g)

welche Forderungen als Insolvenzforderungen anzumelden sind und wie Forderungen zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen;

 

h)

die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung der Forderungen;

 

i)

die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des Vermögens, den Rang der Forderungen und die Rechte der Gläubiger, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund eines dinglichen Rechts oder infolge einer Aufrechnung teilweise befriedigt wurden;

 

j)

die Voraussetzungen und die Wirkungen der Beendigung des Insolvenzverfahrens, insbesondere durch Vergleich;

 

k)

die Rechte der Gläubiger nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens;

 

l)

wer die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen hat;

 

m)

welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen.

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