Die in Anhang II aufgeführten Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters können unter Befreiung von Eingangsabgaben eingeführt werden, sofern sie bestimmt sind zur Verwendung
a) |
durch öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen und Anstalten erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; oder |
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