Bei den nachstehend bezeichneten Waren ist die Befreiung nach Artikel 25 Absatz 1 je Sendung auf die folgenden Höchstmengen beschränkt:

 

a)

Tabakwaren:

  • 50 Zigaretten;
  • 25 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 g);
  • 10 Zigarren;
  • 50 g Rauchtabak; oder
  • eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;
 

b)

Alkohol und alkoholische Getränke:

  • destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol; unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol und mehr:1 Liter; oder
  • destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Weinoder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger; Schaumwein, Likörweine: 1 Liter, oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren; und
  • nicht schäumende Weine: 2 Liter;
 

c)

  • Parfums: 50 g oder
  • Toilettewasser: 0,25 Liter.

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