BMF, 23.9.2019, IV C 5 - S 2439/19/10002

Bekanntmachung
der Vordruckmuster für Anzeigen
nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 VermBDV (VermB 12) und
nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 VermBDV (VermB 13),
der Datensatzbeschreibung für die Zuleitung durch Datenfernübertragung
sowie der Verfahrensbeschreibung für die Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage

Die Vordruckmuster für Anzeigen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 VermBDV (VermB 12) und nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 VermBDV (VermB 13), die Datensatzbeschreibung für die Zuleitung der entsprechenden Anzeigen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (§ 8 Absatz 3 VermBDV) sowie die Verfahrensbeschreibung für die Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage werden hiermit in der Anlage neu bekannt gemacht.

Die neuen Vordrucke sind spätestens ab dem 1.1.2020 zu verwenden. Datenübermittlungen sind spätestens ab dem 1.1.2020 auf Grundlage der neuen Datensatzbeschreibung durchzuführen.

Die Vordrucke haben das Format DIN A4. Die Vordrucke können auch maschinell hergestellt werden. Im Interesse einer korrekten Erfassung (maschinelle Beleglesung) muss ein maschinell hergestellter Vordruck sämtliche Angaben in gleicher Anordnung enthalten und in Format, Aufbau, Druckbild und Wortlaut dem bekannt gemachten Vordruck entsprechen.

Insbesondere darf ein maschinell hergestellter Vordruck bezüglich folgender Punkte nicht vom amtlichen Muster abweichen:

  • keine Hinterlegung in Farbe oder Grauwerten,
  • keine Kammboxen und keine Erläuterungstexte in den Datenfeldern,
  • Schriftgrößen,
  • keine Serifenschriften,
  • keine zusätzlichen Inhalte wie Erläuterungstexte und Informationen des Anlageinstituts, Unternehmens, Empfängers.

Wird ein Vordruck maschinell ausgefüllt, dürfen für die Eintragungen in den Datenfeldern ebenfalls keine Serifenschriften verwendet werden. Diese Eintragungen sind in Schriftgröße 12 pt vorzunehmen. Eine kleinere Schrift darf nur verwendet werden, wenn anderenfalls der für die Eintragung zur Verfügung stehende Platz nicht ausreichen würde. Maschinell erstellte Anzeigen brauchen nicht handschriftlich unterschrieben zu werden.

Die Bekanntmachung vom 16.8.2011 – IV C 5 – S 2439/10/10002 – (BStBl 2011 I S. 801) wird mit Wirkung ab 1.1.2020 aufgehoben.

191406A

 

Normenkette

VermBDV § 8 Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2019, 925

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