Überblick

Verlust ist das Gegenteil von Gewinn und bezeichnet einen Fehlbetrag. Die Summe der Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist größer als die der Betriebseinnahmen oder Einnahmen. Man spricht auch von negativen Einkünften oder von Unterschuss.

Im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Abschnittsbesteuerung gibt es 2 Arten der Verlustverrechnung, und zwar den Verlustausgleich und den Verlustabzug. Der Verlustausgleich ist Bestandteil der Ermittlung der Summe der Einkünfte, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten zusammensetzt. Dabei werden die Verluste mit positiven Einkünften aus derselben Einkunftsart oder aus anderen Einkunftsarten im Jahr der Verlust­entstehung, also im selben Veranlagungszeitraum (VZ) verrechnet. Nicht ausgeglichene Verluste oder negative Einkünfte des Entstehungsjahres gehen in den Verlust­rücktrag als Teil des Verlustabzugs (= Verlust­rücktrag und Verlustvortrag) ein. Er ist Teil des Sonderausgabenabzugs. Ein Verlustrücktrag findet von Amts wegen statt. Der Steuerpflichtige kann auf Antrag ganz oder – bis einschließlich VZ 2021 – teilweise darauf verzichten. Verluste oder negative Einkünfte, die weder ausgeglichen noch zurückgetragen werden konnten oder auf Antrag nicht zurückgetragen wurden, werden gesondert festgestellt und als Verlustvortrag in den folgenden VZ berücksichtigt.

Der Verlustrücktrag ist begrenzt auf 1 Mio. EUR bei Einzelveranlagung und auf 2 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung. Auch der Verlustvortrag ist betragsmäßig begrenzt. Bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Mio. EUR (Zusammenveranlagung 2 Mio. EUR) ist ein Abzug unbeschränkt, darüber hinaus nur bis zur Höhe von 60 % des 1 Mio./2 Mio. EUR übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte möglich. Eine Begrenzung des Verlustvortrags auf Antrag des Steuerpflichtigen ist nicht zulässig.

Der am Schluss eines VZ verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen.

Es gibt spezialgesetzliche Regelungen, die die Verrechnung von negativen Einkünften und von Verlusten auf die entsprechende Einkunftsquelle beschränken.

Vorübergehende Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags als Corona-Hilfsmaßnahme: Der Verlustrücktrag wurde für die Jahre 2020 bis 2023 auf bis zu 10 Mio. EUR bzw. 20 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung) erhöht. Mit Blick auf zu erwartende Verluste war bereits für das Veranlagungsjahr 2019 ein vorläufiger pauschalierter Verlustrücktrag aus 2020 i. H. v. 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (GdE) zur Anpassung der Vorauszahlungen möglich. Das galt nicht, soweit in dem GdE Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit enthalten waren. Auch konnte durch die Regelungen schon in der Steuererklärung 2019 ein mit einer hohen Liquiditätswirkung verbundener vorläufiger Verlust­rücktrag für 2020 geltend gemacht werden. Darüber hinaus ist der Verlustrücktrag ab Verlustentstehungsjahr 2022 dauerhaft auf 2 Jahre ausgeweitet worden und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden VZ. Ab dem VZ 2024 beträgt der Höchstbetrag für den Verlustrücktrag wieder 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung). Bei den 2 Jahren Rücktragszeitraum bleibt es.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 2 Abs. 3 EStG regelt die Ermittlung der Summe der Einkünfte.

Nach § 2 Abs. 8 EStG sind die Regelungen des EStG zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

§ 10d EStG regelt den Verlustabzug, und zwar § 10d Abs. 1 EStG den Verlustrücktrag und § 10d Abs. 2 EStG den Verlustvortrag. § 10d Abs. 4 EStG enthält die Regelungen über die Feststellung nicht ausgeglichener oder abgezogener Verlustbeträge. Verwaltungsanweisungen und Hinweise finden sich in R 10d EStR und H 10d EStH. § 10d Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 18b EStG i. d. F. des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512, ergänzt durch das Dritte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 10.3.2021, BGBl 2021 I S. 330, enthält die Erhöhung des Verlustrücktrags für die Jahre 2020 und 2021. Mit dem Vierten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 19.6.2022, BGBl 2022 I S. 911, werden die Regelungen des § 10d EStG bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2023 erweitert.

§§ 26, 26a Abs. 3 EStG und § 62d EStDV regeln die Anwendung des § 10d EStG bei der Veranlagung von Ehegatten sowie Lebenspartnern (§ 2 Abs. 8 EStG).

Die Vorschrift des § 34a Abs. 8 EStG schließt die Verrechnung von Verlusten mit ermäßigt besteuerten Gewinnen aus.

§§ 110, 111 EStG i. V. m. § 52 Abs. 52, 53 EStG, jeweils i. d. F. des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512, regeln die Anpassung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 sowie den vorläufigen Verlustrücktrag für 2020, erg...

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