Um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie zu mildern, hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten der Verlustverrechnung verbessert. So wurde der Höchstbetrag, bis zu dem Verluste oder negative Einkünfte in den vorangegangenen VZ rückgetragen werden können, für die Jahre 2020 bis 2023 als Corona-Steuerhilfsmaßnahme auf bis zu 10 Mio. EUR bzw. bei Zusammenveranlagung bis zu 20 Mio. EUR erhöht.[1] Außerdem konnte zur Förderung der Liquidität des Steuerpflichtigen bereits für den VZ 2019 ein vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 geltend gemacht werden. Entsprechendes galt für den VZ 2020, in den ein vorläufiger Verlustrücktrag für 2021 möglich war.

Mit der Maßnahme berücksichtigt der Gesetzgeber die Tatsache, dass sich die Einkünfte vieler Steuerpflichtiger aufgrund der Corona-Krise und der damit verbundenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens im Vergleich zu den Vorjahren erheblich verringern werden und hohe – rücktragsfähige – Verluste zu erwarten sein dürften.

Im VZ 2019 war bereits vor Durchführung der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2020 eine Berücksichtigung möglich. So konnten die zu erwartenden rücktragsfähigen Verlustbeträge bereits im Vorauszahlungsverfahren für den VZ 2019 pauschal mit 30 % des GdE berücksichtigt werden. Voraussetzung war, dass zuvor die Vorauszahlungen für den VZ 2020 auf 0 EUR herabgesetzt worden waren. In gleicher Höhe konnten sie auch als vorläufiger Verlustrücktrag aus 2020 bei der Veranlagung für den VZ 2019 berücksichtigt werden. Im GdE ggf. enthaltene Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit waren bei der Berechnung der 30 % nicht mit zu berücksichtigen. Auch ein höherer vorläufiger Verlustrücktrag nach 2019 war möglich, wenn der Steuerpflichtige diesen anhand von detaillierten Unterlagen nachweisen konnte. Das konnte z. B. anhand von betriebswirtschaftlichen Auswertungen geschehen. Entsprechendes gilt für die Steuerfestsetzungen für den VZ 2020 und die Berücksichtigung des Verlustrücktrags für 2021.

Nach Durchführung der Veranlagung für den VZ 2020 und/oder 2021 ist der Verlustrücktrag in den VZ 2019 bzw. in den VZ 2020 – bei Abweichungen von dem vorläufig berücksichtigten Betrag – entsprechend zu ändern.[2]

Die Erhöhung des zulässigen Verlustrücktrags gilt nur für die Jahre 2020 bis 2023. Ab dem VZ 2024 beträgt der Höchstbetrag für den Verlustrücktrag wieder 1 Mio. EUR bzw. bei Zusammenveranlagung 2 Mio. EUR.[3]

[1] § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG i. d. F. des Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512, erweitert durch § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG i. d. F. des Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 10.3.2021, BGBl 2021 I S. 330 sowie § 10d Abs. 1 Sätze 1, 2 EStG i. d. F. des Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 19.6.2022, BGBl 2022 I S. 911.
[2] §§ 110, 111 EStG i. V. m. § 52 Abs. 52, 53 EStG i. d. F. des Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512; Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz), Gesetzesbegründung zu §§ 110, 111 EStG, BT-Drucks. 19/20058 S. 25, 26, ergänzt durch §§ 110, 111 EStG i. V. m. § 52 Abs. 52, 53 EStG i. d. F. des Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 10.3.2021, BGBl 2021 I S. 330.
[3] § 10d Abs. 1 EStG i. V. m. § 52 Abs. 18b letzter Satz EStG i. d. F. des Art. 2 und i. V. m. Art. 12 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512; § 10d Abs. 1 EStG i. V. m. § 52 Abs. 18b letzter Satz EStG i. d. F. des Art. 2 und i. V. m. Art. 6 Abs. 2 des Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 10.3.2021, BGBl 2021 I S. 330; § 10d Abs. 1 Sätze 1, 2 i. V. m. § 52 Abs. 18b EStG i. d. F. der Art. 3, 4 und 9 des Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 19.6.2022, BGBl 2022 I S. 911.

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