Kommentar

Einlagen, die zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos geleistet werden und die im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht werden, führen zum Ansatz eines Korrekturpostens. Dies hat zur Folge, dass Verluste folgender Wirtschaftsjahre bis zum Verbrauch des Postens auch dann als ausgleichsfähig zu qualifizieren sind, wenn hierdurch erneut ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Dies hat der BFH mit Urteilen vom 14.10.2003 und 26.06.2007 (IV R 28/06) entschieden.

Den dagegen gerichteten Nichtanwendungserlass vom 14.04.2004 hat das BMF nun aufgehoben und angeordnet, die Grundsätze des Urteils anzuwenden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, 19.11.2007, IV B 2 - S 2241 - a/07/0004.

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