Leitsatz

Gewährt der (inländische) Gesellschafter einer US-amerikanischen gewerblich tätigen Personengesellschaft dieser Gesellschaft ein Darlehen und geht dieses aufgrund des wirtschaftlichen Zusammenbruchs der US-Gesellschaft verloren, so ist der daraus entstehende Verlust nur begrenzt verrechenbar i.S. des § 2a Abs. 1 EStG .

 

Normenkette

EStG § 2a Abs. 1, , EStG § 2a Abs. 2

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 17.11.1999, I R 7/99

Anmerkung

Der – unbeschränkt einkommensteuerpflichtige – Kläger des vorausgegangenen Verfahrens war Gesellschafter einer US-amerikanischen Personengesellschaft (im folgenden: A), die sich mit Immobiliengeschäften befasste. An dem Gesellschaftsanteil des Klägers war die – ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtige – Klägerin zu 50 v.H. beteiligt. Im Streitjahr 1994 brach A wirtschaftlich zusammen. Dabei ging auch ein Darlehen, das der Kläger der A gewährt hatte, verloren. Entgegen dem Antrag der Kläger behandelte das FA den Verlust der Darlehensvaluten nicht als unbeschränkt ausgleichsfähig .

Diese Sachbehandlung entspricht auch der Auffassung des BFH: Geht man davon aus, dass es sich bei den Einkünften der A um gewerbliche Einkünfte ( § 15 Abs. 1 EStG ) gehandelt hat, so konnten die aus der Teilwertabschreibung (§ 5 Abs. 1 und 5 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG ) resultierenden Darlehensverluste nicht als – unbeschränkt ausgleichsfähige – negative Einkünfte festgestellt werden. Einkünfte, die nach einem DBA von der inländischen Besteuerung freizustellen sind, stellen keine steuerpflichtigen Einkünfte dar; das gilt auch für negative Einkünfte. Falls die (negativen) Einkünfte des Klägers dagegen abkommensrechtlich nicht von der inländischen Besteuerung freizustellen sein sollten, wären sie zwar im Inland steuerpflichtig; ihrer unbeschränkten Abziehbarkeit stünde in diesem Fall aber § 2 a Abs. 1 Nr. 2 EStG entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen negative Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat belegenen gewerblichen Betriebsstätte nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art aus demselben Staat ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10 d EStG abgezogen werden. Der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass das Darlehen, das der Kläger der A gewährte, ausschließlich dazu diente, der A den Ankauf von Grundstücken in den USA zu finanzieren. Der Verlust des Darlehens steht ausschließlich in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an der A. Die durch den Verlust des Darlehens entstandenen „negativen Einkünfte” sind der einzigen Betriebsstätte der A in den USA – und damit i. S. des § 2 a Abs. 1 Nr. 2 EStG einer „ausländische Betriebsstätte” – zuzurechnen.

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