LfSt Bayern, 12.3.2014, S 3229.1.1 - 1/2 St 34

Bei der Bedarfsbewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer oder auch Grunderwerbsteuer kann der Steuerpflichtige nachweisen, dass der gemeine Wert des Grundstücks niedriger als der vom Finanzamt ermittelte Wert ist (§ 138 Abs. 4, § 198 BewG). Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann nach Tz. 2 Abs. 5 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des Jahressteuergesetzes 2007 vom 2.4.2007 bzw. R B 198 Abs. 4 ErbStR 2011 auch ein zeitnah erzielter Kaufpreis des Grundstücks dienen, wenn er im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen ist.

An der bisherigen Auffassung der AO-Referatsleiter der Länder, dass ein bestandskräftiger Feststellungsbescheid bei nachträglichem Bekanntwerden eines Kaufpreises nach § 173 AO geändert werden könne, wird nicht mehr uneingeschränkt festgehalten. Zukünftig gilt diesbezüglich Folgendes:

Ist der Verkauf des Grundstücks vor der abschließenden Entscheidung des für die Feststellung des Grundstückswerts zuständigen Amtsträgers erfolgt und war ihm diese Tatsache bei seiner Entscheidung nicht bekannt, liegt eine neue Tatsache im Sinne von § 173 Absatz 1 AO vor. Ist der Feststellungsbescheid bereits unanfechtbar geworden, kann der Bescheid nach § 173 Absatz 1 Nummer 2 AO geändert werden, wenn den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden am verspäteten Bekanntwerden dieser Tatsache trifft.

Ist der Verkauf des Grundstücks hingegen erst nach der abschließenden Entscheidung des für die Feststellung des Grundstückswerts zuständigen Amtsträgers erfolgt, kommt eine Änderung nach § 173 Absatz 1 Nummer 2 AO nicht in Betracht. Der nachträglich zustande gekommene Kaufpreis stellt auch kein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO dar; unanfechtbar gewordene und nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangene Feststellungsbescheide können in derartigen Fällen nicht mehr geändert werden.

Zusatz BayLfSt:

Die Karte 2 zu § 146 Abs. 7 BewG (Grundwerk) wird aufgehoben.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

BewG § 138 Abs. 4

BewG § 198;

AO 1977 § 173

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