Leitsatz

Verkauft eine Bäckerei in dem nicht abgetrennten Eingangsbereich eines Lebensmittelmarktes (Vorkassenzonen) über den Ladentresen Backwaren, unterliegt dies dem Regelsteuersatz, wenn deren Kunden zum Verzehr die teils mit Tischdecken und Blumenschmuck versehenen von der Bäckerei vorgehaltenen Tische und Stühle nutzen können und ihnen Geschirr und Besteck zur Verfügung gestellt wird. Dadurch tritt der Dienstleistungscharakter in den Vordergrund.

 

Sachverhalt

Die Klägerin betrieb 84 Konditoreien und Cafés im nicht abgetrennten Eingangsbereich von Lebensmittelmärkten (Vorkassenzonen). Die Backwaren wurden über den Ladentresen verkauft. Die Kunden konnten zum Verzehr die teils mit Tischdecken und Blumenschmuck versehenen, von der Klägerin vorgehaltenen Tische und Stühle nutzen, mussten aber das Geschirr selbst abräumen. Danach wurde das Geschirr durch das Personal der Klägerin gereinigt. Das Personal war ausschließlich als Verkaufspersonal für Backwaren (nicht als gastronomisch qualifiziertes Fachpersonal) angestellt.

Das Finanzamt unterwarf diese Umsätze dem Regelsteuersatz. Laut Klägerin handele es sich jedoch nicht um dem Regelsteuersatz unterliegende Restaurationsumsätze, da ein Kellnerservice nicht gegeben war und das Mobiliar auch von Besuchern der Supermärkte zum bloßen Verweilen genutzt werden könne.

 

Entscheidung

Das FG Münster hat die Klage abgewiesen. Bei den in Supermärkten integrierten Bäckereifilialen unterliegen die zum Verzehr an Ort und Stelle angebotenen Backwaren als sonstige Leistungen dem Regelsteuersatz.

Die Klägerin habe ihren Kunden nicht nur Backwaren verkauft, sondern zusätzliche Dienstleistungen erbracht, indem sie für den Verzehr teilweise mit Dekoration versehene Tische und Sitzmöglichkeiten sowie Geschirr zur Verfügung gestellt und das Geschirr durch ihre Mitarbeiter wieder einsammeln und reinigen und auch das Mobiliar durch die Mitarbeiter sauber halten ließ. Hierbei habe es sich nicht um bloß behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen gehandelt.

Dass nicht in allen Filialen Garderoben/Toiletten vorgehalten wurden und kein Kellnerservice bestand, führe nicht zu einer anderen Beurteilung.

Nach Meinung des BFH, Urteil v. 3.8.2017, V R 15/17, sind vorhandene benutzbare Verzehrvorrichtungen dann nicht zu berücksichtigen, soweit die Verzehrvorrichtungen durch einen Dritten auch im Interesse des Essensverkäufer zur Verfügung gestellt werden. Dies spielte hier aber keine Rolle, da die Klägerin nur in ihrem Eigentum stehende Verzehrvorrichtungen vorgehalten hat. Die Verzehrvorrichtungen werden dem Essensverkäufer nur dann zugerechnet, wenn diese nach den objektiven Gegebenheiten ausschließlich zur Nutzung durch die Kunden der Bäckereifilialen bestimmt waren. Vorliegend war nach Auffassung des FG das Mobiliar ausschließlich zur Nutzung durch die Kunden der Bäckereifilialen vorgesehen. Dies ergebe sich aus der räumlichen Anordnung in unmittelbarer Nähe der Verkaufstheken, der Farbe des Mobiliars, der vom übrigen Boden abweichenden Bodenfarbe und der entsprechenden Dekoration.

 

Hinweis

Die Entscheidung des FG entspricht der Verwaltungsauffassung (Abschn. 3.6 Abs. 5-6 Beispiel 16 UStAE). Die insoweit anstehende Revisionsentscheidung, Az beim BFH XI R 25/19, wird von der Praxis mit Spannung erwartet. Schließlich hat der BFH, Urteil v. 3.8.2017, V R 61/16 zu einer Cafeteria mit Tischen und Stühlen im Krankenhausvorraum auf ermäßigten Steuersatz 7 % entschieden, da auch eine Mitbenutzung der Tische und Stühle durch nicht in der Cafeteria konsumierende Patienten möglich war und die Tische und Stühle dem Krankenhausbetreiber gehörten. Allerdings hat das Bundesfinanzministerium das oben genannte BFH-Urteil bisher leider nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

In ähnlichen Fällen sollte daher Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens und Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.

Bei der Prüfung derartiger Sachverhalte ist nach der Rechtsprechung folgendes zu prüfen:

Ist der Essensverkäufer Eigentümer der Sitzmöglichkeiten oder werden sie ihm von einem Dritten vertraglich oder konkludent zur Nutzung überlassen (vgl. hierzu FG München, Urteil v. 26.7.2018, 14 K 2036/16)?

Befinden sich die Sitzmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe zur Verkaufstheke oder weiter entfernt?

Richtet sich das Sitzangebot lediglich an Kunden des Essensverkäufers oder auch an Dritte? Für eine reine Bereitstellung an Kunden spricht z.B., wie im Urteilsfall des FG Münster, wenn durch Kennzeichnung von Mobiliar, Verkaufsbereich und Bodenfarbe dem Kunden signalisiert wird, dass es sich um einen Bereich des Essensverkäufer handelt.

Für 19 % spricht auch, wenn das Personal des Essensverkäufers neben der Abgabe der Speisen weitere Leistungen erbringt (z.B. Reinigung von Mobiliar und Geschirr). Ggf. kommt es nicht darauf an, ob eine Bedienung der Kunden an den Tischen erfolgt.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 03.09.2019, 15 K 2553/16 U

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