Für die Hemmung der Verjährung gelten die §§ 203 bis 211 BGB sinngemäß. Die Hemmung bedeutet ein vorübergehendes Ruhen der Verjährungsfrist, die nach Wegfall des Hinderungsgrunds weiterläuft. Der Zeitraum der Hemmung wird also nicht in die Verjährungsfrist einbezogen, die sich im Ergebnis um den Hemmungszeitraum verlängert.

Die Verjährung ist gehemmt, solange zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände geführt werden. Die Verjährung wird u. a. gehemmt durch

  • Klageerhebung,
  • Zustellung des Mahnbescheids,
  • Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren.[1]

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten 6 Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.[2]"Höhere Gewalt" bedeutet im Wesentlichen dasselbe wie "unabwendbarer Zufall" in § 233 ZPO. Die unrichtige Rechtsauskunft eines zu dieser Auskunft Berechtigten und Verpflichteten einer Krankenkasse stellt keinen unabwendbaren Zufall für den Auskunftfordernden dar, weil zwischen Versicherten und Versicherungsträger kein Unterwerfungs- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht, das eine Klärung der Frage im Rechtswege, ob Versicherungspflicht tatsächlich vorliegt, verhindert hätte.

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