Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme durch eine aus drei Verfassungsrichtern gebildete Kammer (§ 93a Abs. 1 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG),

  • soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt

Das bedeutet:

  • Die Verfassungsbeschwerde dringt nicht schon dann durch, wenn ein Verfassungsverstoß dargelegt werden kann. Selbst bei eindeutig verfassungswidriger Besteuerung erfüllt die Verfassungsbeschwerde nicht die Annahmevoraussetzungen, wenn eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht gegeben ist, d.h. wenn die Frage bereits verfassungsrechtlich geklärt ist oder wenn die Annahme nicht zur Durchsetzung der verletzten Verfassungsrechte "angezeigt" ist. Angezeigt ist die Annahme aber nur dann, wenn die Rechtsverletzung besonderes Gewicht hat oder der Beschwerdeführer in existenzieller Weise betroffen ist. Davon ist häufig dann nicht auszugehen, wenn es sich um eine nur geringfügige Benachteiligung einer Gruppe von Steuerpflichtigen geht, mag diese auch zahlenmäßig erheblich sein (z.B. BVerfG v. 13.12.1996, 1 BvR 1474/88, Haufe-Index 1496712).
  • In Fällen von geringer finanzieller Bedeutung ist die Verfassungsbeschwerde daher nur dann Erfolg versprechend, wenn sie eine noch nicht verfassungsrechtlich geklärte Rechtsfrage betrifft, d.h. von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung ist.

Die Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich nur subsidiär gegeben. Der Weg zum BVerfG ist, sofern gegen den angegriffenen Akt der Rechtsweg beschritten werden kann, nur dann eröffnet, wenn der Beschwerdeführer den Rechtsweg erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Für Maßnahmen der Verwaltung bedeutet dies, dass sie erst nach Durchlaufen des gerichtlichen Instanzenzugs verfassungsgerichtlich überprüft werden können. Auch Gerichtsentscheidungen können erst nach Erschöpfung der gegebenen Rechtsmittel Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sein.

  • Zur Rechtswegerschöpfung gehört auch, dass von den gegebenen Rechtsmitteln in zulässiger Weise Gebrauch gemacht wurde. Hatte der BFH daher die Nichtzulassungsbeschwerde oder die Revision als unzulässig verworfen, weil sie nicht ordnungsgemäß erhoben wurden, ist die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich unzulässig.
  • Auch von dem ab 1.1.2005 neu eingeführten Rechtsbehelf der Anhörungsrüge (§ 133a FGO) muss vor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde Gebrauch gemacht werden. Nur dann hat der Beschwerdeführer den Rechtsweg vor Anrufung des BVerfG erschöpft.

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