Im Folgenden werden ausschließlich die gesonderten Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2–3 BewG – Einzelunternehmen, Anteile an Personen- und nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften – betrachtet. Die nachfolgend betrachteten Grundsätze gelten dabei für Feststellungen nach §§ 13a Abs. 4, Abs. 9a, 13b Abs. 10 ErbStG entsprechend (zu den Feststellungen s.a. 7.).

In der Praxis kommt es bei einer Erbschaft oder Schenkung inkl. einer gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zu einem mehrstufigen Verfahren. Dieses Verfahren beginnt mit der Erbschaft oder Schenkung und der damit abzugebenden Steuererklärung nach § 31 ErbStG i.V.m. §§ 149 ff. AO. Ist dabei ein Wert eines Betriebsvermögens, eines Anteils am Betriebsvermögen oder der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 11 Abs. 2 BewG betroffen, hat eine gesonderte Feststellung zu erfolgen, wenn die Werte für die Erbschaftsteuer von Bedeutung sind (§ 151 Abs. 1 Satz 1 BewG). Die Entscheidung, ob die Werte von Bedeutung sind, trifft das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständige FA (§ 151 Abs. 1 Satz 2 BewG), d.h. eine Feststellung wird durch das örtlich zuständige FA durchgeführt, wenn es selbst dazu aufgefordert worden ist. Gleiches gilt in mehrstufigen Verfahren, wie z.B. einer Konzern- oder Holdingstruktur, wo ggf. mehrere Feststellungsverfahren durchgeführt werden müssen (§ 151 Abs. 1 Satz 2; R B 151.1 Abs. 2 Satz 4 ErbStR). Hierbei kann das von der Erbschaftsteuerstelle angeforderte FA bei Bedarf selbst andere Feststellungen anfordern, soweit diese von Bedeutung sind. In der Praxis wäre bspw. folgender Sachverhalt möglich:

 

Beispiel

Der Steuerpflichtige (Stpfl.) hält eine Beteiligung an der A KG, die wiederum eine Beteiligung an der B KG hält und diese u.a. ein Grundstück bilanziert. Im Rahmen des Besteuerungsverfahrens gibt der Stpfl. eine Erbschaftsteuererklärung beim zuständigen FA ab, in der auch die Beteiligung an der A KG aufgeführt wird. Das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständige FA müsste nun entscheiden, ob ein Fall von Bedeutung vorliegt und das Feststellungs-FA auffordern eine gesonderte Feststellung i.S.d. § 151 Abs. 1 BewG durchzuführen. Das Feststellungs-FA der A KG wird dadurch die A KG auffordern die entspr. Erklärungen abzugeben. Weiterhin wird das Feststellungs-FA der A KG durch die Beteiligung der A KG an der B KG das Feststellungs-FA der B KG wiederum auffordern eine entspr. Feststellung durchzuführen, soweit diese für ihre eigene Feststellung von Bedeutung ist. Die B KG bilanziert zudem ein Grundstück, so dass auch hier eine gesonderte Feststellung durchzuführen ist. Das Feststellungs-FA der B KG würde daher, soweit ein Fall von Bedeutung vorliegt, das Feststellungs-FA, welches für die Grundbesitzbewertung des Grundstücks zuständig ist, auffordern eine gesonderte Feststellung über die Grundbesitzwerte nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG durchzuführen (Hinweis: Der Verweis in § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG auf § 138 BewG ist seit dem 1.1.2009 gegenstandslos und wird zum 1.1.2025 aufgehoben – Schaffner in Kreutziger/Schaffner/Stephany, BewG, 5. Aufl. 2021, § 151 Rz. 6).

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