(1) Die Registergerichte werden bei der Vermeidung unrichtiger Eintragungen, der Berichtigung und Vervollständigung des Handels-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregisters[1] [Bis 31.12.2023: Handels- und Partnerschaftsregisters], der Löschung von Eintragungen in diesen Registern und beim Einschreiten gegen unzulässigen Firmengebrauch oder unzulässigen Gebrauch des Namens einer Partnerschaft oder einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts[2] [Bis 31.12.2023: eines Partnerschaftsnamens] von

 

1.

den Organen des Handelsstandes,

 

2.

den Organen des Handwerksstandes, soweit es sich um die Eintragung von Handwerkern handelt,

 

3.

den Organen des land- und forstwirtschaftlichen Berufsstandes, soweit es sich um die Eintragung von Land- oder Forstwirten handelt,

 

4.

den berufsständischen Organen der freien Berufe, soweit es sich um die Eintragung von Angehörigen dieser Berufe handelt,

(berufsständische Organe) unterstützt.

 

(2) 1Das Gericht kann in zweifelhaften Fällen die berufsständischen Organe anhören, soweit dies zur Vornahme der gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen sowie zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen in das Register erforderlich ist. 2Auf ihren Antrag sind die berufsständischen Organe als Beteiligte hinzuzuziehen.

 

(3) In Genossenschaftsregistersachen beschränkt sich die Anhörung nach Absatz 2 auf die Frage der Zulässigkeit des Firmengebrauchs.

 

(4) Soweit die berufsständischen Organe angehört wurden, ist ihnen die Entscheidung des Gerichts bekannt zu geben.

 

(5) Gegen einen Beschluss steht den berufsständischen Organen die Beschwerde zu.

[1] Geändert durch Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Geändert durch Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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