FinMin Sachsen-Anhalt, 25.7.2016, 46 - S 1980 - 50

Bezug: BFH-Urteil vom 17.11.2015 – VIII R 27/12, BStBl 2016 II S. 539
  BMF-Schreiben vom 23.5.2016, BStBl 2016 I S. 504 (ersetzt BMF-Schreiben vom 28.7.2015, BStBl 2015 I S. 610)

Der BFH hat mit Urteil vom 17.11.2015, VIII R 27/12, a.a.O., entschieden:

  1. Die Regelung des § 6 InvStG unterfällt nicht der stand-still-Klausel des Artikels 64 Abs. 1 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union).
  2. Inländischen Anlegern eines Investmentfonds mit Sitz in den USA steht zur Vermeidung der pauschalen Ermittlung der Kapitalerträge nach § 6 InvStG die Möglichkeit zu, die Besteuerungsgrundlagen des ausländischen Investmentfonds gemäß § 5 Abs. 1 InvStG nachzuweisen (entgegen BMF-Schreiben vom 28.7.2015, BStBl 2015 I S. 610).

Der BFH folgt damit nicht der von der Finanzverwaltung mit vorgenanntem BMF-Schreiben vertretenen Auffassung, die im EuGH-Urteil vom 9.10.2014 in der Rs. C-326/12 (van Caster) durch den EuGH anerkannte Nachweismöglichkeit zur Vermeidung der Pauschalbesteuerung stehe nur inländischen Anlegern von Investmentfonds mit Sitz in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zu. Einem inländischen Steuerpflichtigen, der Anteile an einem ausländischen Investmentfonds gezeichnet hat, wird somit auch bei einem in einem Drittstaat ansässigen Fonds die Möglichkeit eingeräumt, Unterlagen und Informationen beizubringen, mit denen sich die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte nachweisen lässt.

Die Einschränkung der Nachweismöglichkeit auf Erträge aus EU-/EWR-Investmentfonds wird mit dem BMF-Schreiben vom 23.5.2016, a.a.O., daher zurückgenommen.

 

Normenkette

InvStG § 6

EStG § 20

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