Leitsatz

1. Eine gemeinnützige Stiftung kann im Verhältnis zu einem Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft eine nahestehende Person sein; Zuwendungen der Kapitalgesellschaft an die Stiftung können eine vGA i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sein.

2. Ein Vorgang ist bereits dann geeignet, einen sonstigen Bezug bei einem Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen, wenn eine dem Anteilseigner nahestehende Person aus einer Vermögensverlagerung einen Nutzen zieht. Bei einer gemeinnützigen Stiftung liegt ein solcher Nutzen u.a. vor, wenn sie durch eine zuvor erfolgte Vermögensverlagerung in die Lage versetzt wird, ihrem Satzungszweck nachzugehen.

 

Normenkette

§ 8 Abs. 3 Satz 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, § 52 Abs. 1 AO, Art. 20 Abs. 3 GG

 

Sachverhalt

Am Stammkapital der Klägerin, einer GmbH, waren die Eheleute B und C beteiligt. Außerdem hielt B als Treuhänder einen weiteren Geschäftsanteil von ... EUR für einen Dritten als Treugeber.

B und C gründeten im Jahr 2009 als einzige Stifter die gemeinnützige A-Stiftung. Deren Zweck ist nach § 2 Abs. 1 ihrer Satzung die Förderung von Kunst und Kultur. Nach § 2 Abs. 2 der Satzung sollte dieser Zweck u.a. dadurch verwirklicht werden, dass die von den Eheleuten in die Stiftung eingebrachte Sammlung von Kunstwerken gepflegt und als Dauerleihgabe der Galerie in X oder dem Kunstmuseum in Z zur Verfügung gestellt wird.

Gemäß § 2 Abs. 3 der Satzung verfolgt die Stiftung mit diesen Kunstwerken ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der AO. Der Sitz der Stiftung befindet sich in X. Vorsitzender des Stiftungsvorstands ist D. Weitere Vorstandsmitglieder der A-Stiftung sind die Eheleute B und C und die Vertreter der vorgenannten Museen. Der Stiftungsvorstand entscheidet im Regelfall mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters den Ausschlag.

Seit 2009 spendeten die Eheleute B und C wertvolle Kunstwerke an die A-Stiftung und machten diese Spenden im Rahmen ihrer persönlichen ESt-Erklärung nach § 10b EStG als Sonderausgaben geltend. Durch diese Sachspenden wurden die Höchstbeträge nach § 10b Abs. 1 und 1a EStG im Laufe der Zeit ausgeschöpft. Im Jahr 2013 wurde ein entsprechender Spendenvortrag gesondert festgestellt, sodass die insoweit nicht abziehbaren Zuwendungen in den nachfolgenden VZ als Sonderausgaben abziehbar sind.

Das Begehren der Klägerin, Sachspenden an die A-Stiftung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG in der für das Jahr 2012 (Streitjahr) geltenden Fassung einkommensmindernd zu berücksichtigen, lehnte das FA ab und hat insoweit eine vGA an die Eheleute B und C angesetzt.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg (FG Köln, Urteil vom 21.3.2018, 10 K 2146/16, Haufe-Index 12067391, EFG 2018, 1676).

 

Entscheidung

Die von der Klägerin eingelegte Revision hat der BFH einstimmig als unbegründet angesehen und deshalb per Beschluss gemäß § 126a FGO zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf die Praxis-Hinweise Bezug genommen.

 

Hinweis

1. Der Beschluss des BFH wurde zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, weil er die Rechtsprechungsgrundsätze zum Verhältnis zwischen dem – einkommensmindernden – Spendenabzug und in der – nicht einkommensmindernden – verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) anhand eines interessanten Einzelfalls sehr anschaulich zusammenfasst.

2. Kapitalgesellschaften können grundsätzlich einkommensmindernd Geld- oder Sachspenden tätigen, was von § 9 Nr. 2 KStG ausdrücklich bestätigt wird. Allerdings findet sich dort auch die gesetzliche Verankerung des streitentscheidenden Vorrangs der vGA ("vorbehaltlich des § 8 Abs. 3").

3. Im Streitfall hatte eine GmbH erhebliche Sachspenden (Kunstwerke) an eine gemeinnützige Stiftung getätigt, wobei hinter dieser und der spendenden Kapitalgesellschaft weitgehend dieselben Personen standen. Dieser Personenkreis hatte die Stiftung aus dem privaten Vermögensbereich heraus ebenfalls mit Kunstwerken bedacht und die entsprechenden Spenden in der ESt-Erklärung erfasst. Das FA qualifizierte die spendenempfangende Stiftung als nahestehende Person und die Spende der GmbH als vGA.

4. Der BFH hat diese rechtliche Beurteilung bestätigt:

a) Der BFH prüft zunächst aufgrund des gesetzlichen Vorrangs der vGA, ob eine solche gegeben ist. Es gelten die allgemeinen vGA-Grundsätze.

b) Danach können Zuwendungen an eine dem Anteilseigner der Kapitalgesellschaft nahestehende Person eine vGA auslösen. An das Nahestehen sind im Allgemeinen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Nähebeziehung kann familien-, gesellschafts-, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein. Allerdings verlangt der BFH im speziellen Fall der Abgrenzung Spende – vGA eine besonders enge Nähebeziehung. So kann ein Näheverhältnis nicht bereits dann angenommen werden, wenn sich ein Gesellschafter mit den Zielen des Spendenbegünstigten identifiziert. Da Spenden typischerweise aus einer ideellen Nähe des Spenders zum Empfänger heraus geleistet ...

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